Artikel 57 VO (EG) 2004/882

Änderung der Richtlinie 96/23/EG

Die Richtlinie 96/23/EG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien sind die in dem entsprechenden Teil des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz(*) genannten Laboratorien.

2.
In Artikel 30 Absatz 1 erhält der mit „Werden aufgrund dieser neuen Kontrollen …” beginnende und mit „oder der Verwendung zu anderen Zwecken zu lassen, sofern diese nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zulässig sind, wobei weder eine Entschädigung noch ein Ausgleich geleistet wird” endende Abschnitt folgenden Wortlaut:

„Werden aufgrund von Kontrollen nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse nachgewiesen oder wurden die Höchstwerte überschritten, so gelten die Bestimmungen der Artikel 19 bis 22 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates.”

3.
Anhang V wird gestrichen.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

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