Artikel 58 VO (EG) 2004/882

Änderung der Richtlinie 97/78/EG

Die Richtlinie 97/78/EG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 erhält folgende Fassung:

Die Veterinärkontrollen der in eines der in Anhang I aufgeführten Gebiete der Gemeinschaft verbrachten Drittlandserzeugnisse werden von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz(*) durchgeführt.

2.
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

a)
„Erzeugnis” : Erzeugnis tierischen Ursprungs gemäß den Richtlinien 89/662/EWG und 90/425/EWG, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte(**), gemäß der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs(***) sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Vorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs(****); dies schließt auch die in Artikel 19 genannten Pflanzenprodukte ein;

3.
In Artikel 7 Absatz 3 werden die Worte die in der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG (geändert und kodifiziert) vorgesehenen Kontrollkosten ersetzt durch die Worte:

„die in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgesehenen Kontrollkosten”

.

4.
In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) wird der Satzteil oder aus Betrieben, die gemäß der Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit zugelassen und einer gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Prüfung unterzogen worden sind, gestrichen.
5.
In Artikel 12 wird Absatz 9 gestrichen.
6.
In Artikel 15 wird Absatz 5 gestrichen.
7.
In Artikel 16 wird der folgende Absatz angefügt:

(4) Einzelvorschriften für das Verbringen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Versorgung von Besatzung und Passagieren internationaler Beförderungsmittel und für Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die (zum Beispiel per Post, Telefon oder Internet) fernbestellt und an den Verbraucher geliefert werden, werden gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegt.

8.
Artikel 21 wird gestrichen.
9.
Artikel 23 wird gestrichen.
10.
In Artikel 24 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich werden die Worte „gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a) und b)” ersetzt durch die Worte „gemäß Artikel 17” .

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1)

(**)

ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission (ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 1).

(***)

ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(****)

ABl. L 139 vom 30.4.2004.

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