Artikel 60 VO (EG) 2004/882

Änderung der Verordnung (EG) 854/2004

Die Verordnung (EG) 854/2004 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 1 wird folgender Absatz hinzugefügt:

(1a) Diese Verordnung gilt zusätzlich zur Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz(*).

2.
In Artikel 2

a)
werden in Absatz 1 die Buchstaben a), b), d) und e) gestrichen;
b)
wird in Absatz 2 folgender Buchstabe hinzugefügt:

„ba) Verordnung (EG) Nr. 882/2004”

.

3.
In Artikel 3

a)
erhält Absatz 1 folgende Fassung:

(1) Die zuständigen Behörden erteilen den Betrieben unter den in Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten Voraussetzungen und nach dem dort beschriebenen Verfahren die Zulassung

;

b)
werden Absatz 4 Buchstaben a) und b) und Absatz 6 gestrichen.

4.
Artikel 9 wird gestrichen.
5.
Artikel 10 erhält folgende Fassung:

Artikel 10

Zum Zwecke einer einheitlichen Anwendung der in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und in Titel VI Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgestellten Grundsätze und Bedingungen gelten die in diesem Kapitel festgelegten Verfahren.

6.
In Artikel 11:

a)
erhält Absatz 2 folgende Fassung:

(2) Drittländer werden in diesen Listen nur aufgeführt, wenn in dem betreffenden Land eine gemeinschaftliche Kontrolle stattgefunden und ergeben hat, dass die zuständige Behörde dieses Landes angemessene Garantien im Sinne von Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bietet. Ein Drittland kann in diesen Listen jedoch ohne Durchführung einer Gemeinschaftskontrolle aufgenommen werden, wenn:

a)
das gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ermittelte Risiko dies nicht erfordert,

und

b)
bei der Entscheidung, ein bestimmtes Drittland gemäß Absatz 1 in eine Liste aufzunehmen, festgestellt wird, dass aufgrund anderer Informationen davon auszugehen ist, dass die zuständige Behörde die nötigen Garantien bietet.

b)
erhält der einleitende Satz in Absatz 4 folgende Fassung:

(4) Bei der Erstellung bzw. Aktualisierung der Listen sind insbesondere die in Artikel 46 und Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Kriterien zu beachten. Ferner ist Folgendes zu berücksichtigen:

;

c)
werden in Absatz 4 die Buchstaben b) bis h) gestrichen.

7.
Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

b)
etwaigen gemäß Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegten spezifischen Einfuhrbedingungen entsprechen.

8.
In Artikel 18 werden die Nummern 17 bis 20 gestrichen.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

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