Artikel 61 VO (EG) 2004/882

Aufhebung von Rechtsakten der Gemeinschaft

(1) Die Richtlinien 70/373/EWG, 85/591/EWG, 89/397/EWG, 93/99/EWG und 95/53/EG sowie die Entscheidungen 93/383/EWG, 98/728/EG und 1999/313/EG werden mit Wirkung vom 1. Januar 2006 aufgehoben. Die Richtlinie 85/73/EWG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben.

(2) Die aufgrund der genannten Rechtsakte erlassenen Durchführungsbestimmungen, insbesondere die in Anhang VIII aufgeführten, bleiben jedoch, sofern sie nicht im Widerspruch zur vorliegenden Verordnung stehen, bis zur Annahme der notwendigen Bestimmungen auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung in Kraft.

(3) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Rechtsakte sind als Bezugnahmen auf diese Verordnung aufzufassen.

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