Artikel 64 VO (EG) 2004/882

Änderung der Anhänge und Verweise auf Europäische Normen

Folgende Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieses Rechtsakts werden nach dem in Artikel 62 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:

1.
die Anhänge zu dieser Verordnung, mit Ausnahme der Anhänge I, IV und V können unbeschadet des Artikels 27 Absatz 3, insbesondere zur Berücksichtigung von verwaltungstechnischen Änderungen und des wissenschaftlichen und/oder technischen Fortschritts, aktualisiert werden;
2.
die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Europäischen Normen können aktualisiert werden, falls das CEN diesbezügliche Änderungen vornimmt.

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