Artikel 65 VO (EG) 2004/882

Bericht an das Europäische Parlament und den Rat

(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 20. Mai 2007 einen Bericht vor.

(2) In dem Bericht werden insbesondere die bei der Anwendung dieser Verordnung gesammelten Erfahrungen dargelegt und Überlegungen insbesondere zu folgenden Fragen angestellt:

a)
Überprüfung des Anwendungsbereichs in Bezug auf Tiergesundheit und Tierschutz;
b)
Sicherstellung des Beitrags anderer Sektoren zur Finanzierung amtlicher Kontrollen durch Ausweitung des Verzeichnisses der Tätigkeiten im Sinne von Anhang IV Abschnitt A und Anhang V Abschnitt A und unter Berücksichtigung insbesondere der Auswirkungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Futtermittel- und Lebensmittelhygiene nach deren Annahme;
c)
Festlegung aktualisierter Mindestsätze für Gebühren im Sinne von Anhang IV Abschnitt B und Anhang V Abschnitt B unter Berücksichtigung besonderer Risikofaktoren.

(3) Die Kommission fügt dem Bericht gegebenenfalls geeignete Vorschläge bei.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.