Artikel 8 VO (EG) 2004/882

Kontroll- und Verifizierungsverfahren

(1) Die zuständigen Behörden führen die amtlichen Kontrollen anhand von dokumentierten Verfahren durch. Diese Verfahren umfassen Informationen und Anweisungen für das Personal, das die amtlichen Kontrollen durchführt, unter anderem in Bezug auf die in Anhang II Kapitel II genannten Bereiche.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie über die rechtlichen Verfahren verfügen, mit denen dem Personal der zuständigen Behörden im Interesse einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben der Zugang zu den Räumlichkeiten der Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer und zu den von diesen geführten Unterlagen gewährleistet wird.

(3) Die zuständigen Behörden führen Verfahren ein, mit denen:

a)
die Wirksamkeit der von ihnen durchgeführten amtlichen Kontrollen überprüft wird;
b)
sichergestellt wird, dass bei Bedarf Abhilfemaßnahmen ergriffen werden und dass die in Absatz 1 genannten Unterlagen erforderlichenfalls aktualisiert werden.

(4) Die Kommission kann nach dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Verfahren Leitlinien für die amtlichen Kontrollen festlegen.

Diese Leitlinien können insbesondere Empfehlungen enthalten für die amtliche Kontrolle:

a)
der Umsetzung der HACCP-Grundsätze,
b)
der Managementsysteme, welche die Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer im Hinblick auf die Erfüllung der Vorschriften des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts anwenden,
c)
der mikrobiologischen, physikalischen und chemischen Unbedenklichkeit von Futtermitteln und Lebensmitteln.

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