ANHANG III VO (EG) 2004/883

BESCHRÄNKUNG DES ANSPRUCHS AUF SACHLEISTUNGEN FÜR FAMILIENANGEHÖRIGE VON GRENZGÄNGERN (Artikel 18 Absatz 2)

DÄNEMARK

ESTLAND (dieser Eintrag wird während des in Artikel 87 Absatz 10a genannten Zeitraums gelten)

IRLAND

SPANIEN (dieser Eintrag wird während des in Artikel 87 Absatz 10a genannten Zeitraums gelten)

KROATIEN

ITALIEN (dieser Eintrag wird während des in Artikel 87 Absatz 10a genannten Zeitraums gelten)

LITAUEN (dieser Eintrag wird während des in Artikel 87 Absatz 10a genannten Zeitraums gelten)

UNGARN (dieser Eintrag wird während des in Artikel 87 Absatz 10a genannten Zeitraums gelten)

NIEDERLANDE (dieser Eintrag wird während des in Artikel 87 Absatz 10a genannten Zeitraums gelten)

FINNLAND

SCHWEDEN

VEREINIGTES KÖNIGREICH.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.