ANHANG III VO (EG) 2004/883
BESCHRÄNKUNG DES ANSPRUCHS AUF SACHLEISTUNGEN FÜR FAMILIENANGEHÖRIGE VON GRENZGÄNGERN (Artikel 18 Absatz 2)
DÄNEMARK
ESTLAND (dieser Eintrag wird während des in Artikel 87 Absatz 10a genannten Zeitraums gelten)
IRLAND
SPANIEN (dieser Eintrag wird während des in Artikel 87 Absatz 10a genannten Zeitraums gelten)
KROATIEN
ITALIEN (dieser Eintrag wird während des in Artikel 87 Absatz 10a genannten Zeitraums gelten)
LITAUEN (dieser Eintrag wird während des in Artikel 87 Absatz 10a genannten Zeitraums gelten)
UNGARN (dieser Eintrag wird während des in Artikel 87 Absatz 10a genannten Zeitraums gelten)
NIEDERLANDE (dieser Eintrag wird während des in Artikel 87 Absatz 10a genannten Zeitraums gelten)
FINNLAND
SCHWEDEN
VEREINIGTES KÖNIGREICH.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.