ANHANG VII VO (EG) 2004/883

ÜBEREINSTIMMUNG ZWISCHEN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN IN BEZUG AUF DEN GRAD DER INVALIDITÄT (Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung)

BELGIEN

2.
Landwirtschaftliches System
3.
Knappschaftliches System:
4.
System der Seeleute:
2.
System der Seeleute:
Mitgliedstaat Systeme, die von den Trägern der Mitgliedstaaten angewandt werden, die eine Entscheidung zur Anerkennung der Invalidität getroffen haben Systeme, die von den belgischen Trägern, für die die Entscheidung im Falle der Übereinstimmung bindend ist, angewandt werden
Allgemeines System Knappschaftliches System System der Seeleute Ossom
Allgemeine Invalidität Berufsunfähigkeit
FRANKREICH
1.
Allgemeines System:
Gruppe III (Pflegefälle)
Übereinstimmung Übereinstimmung Übereinstimmung Übereinstimmung Keine Übereinstimmung
Gruppe II
Übereinstimmung Übereinstimmung Übereinstimmung Übereinstimmung Keine Übereinstimmung
Gruppe I
Übereinstimmung Übereinstimmung Übereinstimmung Übereinstimmung Keine Übereinstimmung
Allgemeine Vollinvalidität
Übereinstimmung Übereinstimmung Übereinstimmung Übereinstimmung Keine Übereinstimmung
Allgemeine Invalidität von zwei Dritteln
Übereinstimmung Übereinstimmung Übereinstimmung Übereinstimmung Keine Übereinstimmung
Pflegefälle
Übereinstimmung Übereinstimmung Übereinstimmung Übereinstimmung Keine Übereinstimmung
Allgemeine Teilinvalidität
Übereinstimmung Übereinstimmung Übereinstimmung Übereinstimmung Keine Übereinstimmung
Pflegefälle
Übereinstimmung Übereinstimmung Übereinstimmung Übereinstimmung Keine Übereinstimmung
Berufsunfähigkeit
Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung
Allgemeine Invalidität
Übereinstimmung Übereinstimmung Übereinstimmung Übereinstimmung Keine Übereinstimmung
Pflegefälle
Übereinstimmung Übereinstimmung Übereinstimmung Übereinstimmung Keine Übereinstimmung
Berufsunfähigkeit
Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung
ITALIEN
1.
Allgemeines System:
Invalidität Arbeiter
Keine Übereinstimmung Übereinstimmung Übereinstimmung Übereinstimmung Keine Übereinstimmung
Invalidität Angestellte
Keine Übereinstimmung Übereinstimmung Übereinstimmung Übereinstimmung Keine Übereinstimmung
Seedienstuntauglich
Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung
LUXEMBURG(1) Invalidität Arbeiter Übereinstimmung Übereinstimmung Übereinstimmung Übereinstimmung Keine Übereinstimmung
Invalidität Angestellte Übereinstimmung Übereinstimmung Übereinstimmung Übereinstimmung Keine Übereinstimmung

FRANKREICH

2.
Knappschaftliches System
2.
System der Seeleute
Mitgliedstaat Systeme, die von den Trägern der Mitgliedstaaten angewandt werden, die eine Entscheidung zur Anerkennung der Invalidität getroffen haben Systeme, die von den französischen Trägern, für die die Entscheidung im Falle der Übereinstimmung bindend ist, angewandt werden
Allgemeines System Landwirtschaftliches System Knappschaftliches System System der Seeleute
Gruppe I Gruppe II Gruppe III Pflegefälle Invalidität von zwei Dritteln Vollinvalidität Pflegefälle Allgemeine Invalidität von zwei Dritteln Pflegefälle Berufsunfähigkeit Allgemeine Invalidität von zwei Dritteln Volle Berufsunfähigkeit Pflegefälle
BELGIEN
1.
Allgemeines System
Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung
Allgemeine Teilinvalidität
Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung
Berufsunfähigkeit
Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Übereinstimmung(3)
3.
System der Seeleute
Übereinstimmung(2) Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Übereinstimmung(2) Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Übereinstimmung(2) Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung
ITALIEN
1.
Allgemeines System
Invalidität Arbeiter
Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung
Invalidität Angestellte
Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung
Seedienstuntauglich
Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung
LUXEMBURG(4) Invalidität Arbeiter Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung
Invalidität Angestellte Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung

ITALIEN

2.
Knappschaftliches System
2.
Landwirtschaftliches System
3.
Knappschaftliches System
4.
System der Seeleute
Mitgliedstaat Systeme, die von den Trägern der Mitgliedstaaten angewandt werden, die eine Entscheidung zur Anerkennung der Invalidität getroffen haben Systeme, die von den italienischen Trägern, für die die Entscheidung im Falle der Übereinstimmung bindend ist, angewandt werden
Allgemeines System Seedienstuntaugliche Seeleute
Arbeiter Angestellte
BELGIEN
1.
Allgemeines System
Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung
Allgemeine Teilinvalidität
Übereinstimmung Übereinstimmung Keine Übereinstimmung
Erufsunfähigkeit
Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung
3.
System der Seeleute
Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung
FRANKREICH
1.
Allgemeines System
Gruppe III (Pflegefälle)
Übereinstimmung Übereinstimmung Keine Übereinstimmung
Gruppe II
Übereinstimmung Übereinstimmung Keine Übereinstimmung
Gruppe I
Übereinstimmung Übereinstimmung Keine Übereinstimmung
Allgemeine Vollinvalidität
Übereinstimmung Übereinstimmung Keine Übereinstimmung
Allgemeine Teilinvalidität
Übereinstimmung Übereinstimmung Keine Übereinstimmung
Pflegefälle
Übereinstimmung Übereinstimmung Keine Übereinstimmung
Allgemeine Teilinvalidität
Übereinstimmung Übereinstimmung Keine Übereinstimmung
Pflegefälle
Übereinstimmung Übereinstimmung Keine Übereinstimmung
Berufsunfähigkeit
Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung
Allgemeine Teilinvalidität
Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung
Pflegefälle
Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung
Berufsunfähigkeit

LUXEMBURG

2.
Knappschaftliches System
2.
Landwirtschaftliches System:
3.
Knappschaftliches System:
4.
System der Seeleute:
Mitgliedstaat Systeme, die von den Trägern der Mitgliedstaaten angewandt werden, die eine Entscheidung zur Anerkennung der Invalidität getroffen haben Systeme, die von den luxemburgischen Trägern, für die die Entscheidung im Falle der Übereinstimmung bindend ist, angewandt werden
Invalidität — Arbeiter Invalidität — Angestellte
BELGIEN
1.
Allgemeines System
Übereinstimmung Übereinstimmung
allgemeine Teilinvalidität
Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung
Berufsunfähigkeit
Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung
3.
System der Seeleute
Übereinstimmung(6) Keine Übereinstimmung(6)
FRANKREICH
1.
Allgemeines System:
Gruppe III (Pflegefälle)
Übereinstimmung Übereinstimmung
Gruppe II
Übereinstimmung Übereinstimmung
Gruppe I
Übereinstimmung Übereinstimmung
allgemeine Vollinvalidität
Übereinstimmung Übereinstimmung
allgemeine Invalidität von zwei Dritteln
Übereinstimmung Übereinstimmung
Pflegefälle
Übereinstimmung Übereinstimmung
allgemeine Invalidität von zwei Dritteln
Übereinstimmung Übereinstimmung
Pflegefälle
Übereinstimmung Übereinstimmung
allgemeine Vollinvalidität
Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung
allgemeine Teilinvalidität
Übereinstimmung Übereinstimmung
Pflegefälle
Übereinstimmung Übereinstimmung
Berufsunfähigkeit
Keine Übereinstimmung Keine Übereinstimmung

Fußnote(n):

(1)

Die Angaben zur Übereinstimmung zwischen den Rechtsvorschriften Luxemburgs einerseits und Frankreichs und Belgiens andererseits werden einer nochmaligen technischen Prüfung unterzogen, bei der den Änderungen der luxemburgischen Rechtsvorschriften Rechnung getragen wird.

(2)

Sofern es sich bei der vom belgischen Träger anerkannten Invalidität um eine allgemeine Invalidität handelt.

(3)

Nur wenn der belgische Träger anerkannt hat, dass der Arbeitnehmer unfähig ist, unter Tage oder über Tage zu arbeiten.

(4)

Die Angaben zur Übereinstimmung zwischen den Rechtsvorschriften Luxemburgs einerseits und Frankreichs und Belgiens andererseits werden einer nochmaligen technischen Prüfung unterzogen, bei der den Änderungen der luxemburgischen Rechtsvorschriften Rechnung getragen wird.

(5)

Die Angaben zur Übereinstimmung zwischen den Rechtsvorschriften Luxemburgs einerseits und Frankreichs und Belgiens andererseits werden einer nochmaligen technischen Prüfung unterzogen, bei der den Änderungen der luxemburgischen Rechtsvorschriften Rechnung getragen wird.

(6)

Sofern es sich bei der vom belgischen Träger anerkannten Invalidität um eine allgemeine Invalidität handelt.

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