Artikel 2 VO (EG) 2004/908

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2001 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

In Feld 20 der Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenzen ist eine der folgenden Angaben einzutragen:

Toleranz 0,4 % vol

2.
Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

Die Lizenz enthält in Feld 22 mindestens eine der nachstehenden Angaben:

Erstattung gültig für höchstens… (Menge, für die die Lizenz erteilt wurde)

3.
Artikel 33 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Buchstabe a) wird gestrichen,
b)
in Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Zur Anwendung des Absatzes 1 Buchstaben b) und c) trägt die für die Ausstellung des in dieser Verordnung genannten Dokuments V I 1 zuständige Stelle des Ursprungslandes in Feld 15 dieses Dokuments den nachstehenden Vermerk ein und beglaubigt diesen durch Aufdruck ihres Stempels:”

4.
Anhang I wird durch den Text in Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.
5.
Anhang IV wird durch den Text in Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.

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