Artikel 2 VO (EG) 2004/908
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2001 wird wie folgt geändert:
- 1.
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Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
In Feld 20 der Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenzen ist eine der folgenden Angaben einzutragen:
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Toleranz 0,4 % vol
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- 2.
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Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Die Lizenz enthält in Feld 22 mindestens eine der nachstehenden Angaben:
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Erstattung gültig für höchstens… (Menge, für die die Lizenz erteilt wurde)
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- 3.
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Artikel 33 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Buchstabe a) wird gestrichen,
- b)
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in Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
„Zur Anwendung des Absatzes 1 Buchstaben b) und c) trägt die für die Ausstellung des in dieser Verordnung genannten Dokuments V I 1 zuständige Stelle des Ursprungslandes in Feld 15 dieses Dokuments den nachstehenden Vermerk ein und beglaubigt diesen durch Aufdruck ihres Stempels:”
- 4.
- Anhang I wird durch den Text in Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.
- 5.
- Anhang IV wird durch den Text in Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.
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