Artikel 3 VO (EG) 2004/908

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 erhält folgende Fassung:

Die Ausgangszollstelle auf dem Gebiet der Gemeinschaft versieht die beiden vorgenannten Dokumente mit ihrem Stempelabdruck und mit einem der folgenden Vermerke:

    „EXPORTADO” , „VYVEZENO” , „UDFØRSEL” , „AUSGEFÜHRT” , „EKSPORDITUD” , „ΕΞΑΧΘΕΝ” , „EXPORTED” , „EXPORTÉ” , „ESPORTATO” , „EKSPORTĒTS” , „EKSPORTUOTA” , „EXPORTÁLVA” , „EXPORTAT” , „UITGEVOERD” , „WYWIEZIONO” , „VYVEZENÉ” , „IZVOENO” , „VIETY” , „EXPORTERAD”

und händigt beide Dokumente, versehen mit dem Stempelabdruck und dem vorgenannten Vermerk, dem Ausführer oder seinem Vertreter aus. Der Ausführer sorgt dafür, dass eine Ausfertigung die Beförderung des ausgeführten Erzeugnisses begleitet.

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