Artikel 1 VO (EG) 2004/911
(1) Ohrmarken tragen den Namen, den Code oder das Symbol der zuständigen Behörde, die sie vergeben hat, sowie die Kennzeichen gemäß Absatz 2.
(2) Die Kennzeichen des Identifizierungscodes auf den Ohrmarken erfüllen folgende Anforderungen:
- a)
- Die ersten beiden Stellen bezeichnen den Mitgliedstaat, in dem der Betrieb ansässig ist, in dem das betreffende Tier zum ersten Mal gekennzeichnet wurde. Zu diesem Zweck wird der aus zwei Buchstaben bestehende Ländercode gemäß Anhang I verwendet;
- b)
- Dem Ländercode sind maximal zwölf Ziffern nachgestellt. Irland, Italien, Spanien und Portugal können jedoch für bis zum 31. Dezember 1999 geborene Tiere und das Vereinigte Königreich für bis zum 30. Juni 2000 geborene Tiere ihr derzeitiges System, hinter dem Ländercode anstelle des zwölfstelligen Zifferncodes einen alphanumerischen Code zu verwenden, beibehalten.
(3) Zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 dürfen die zuständigen Behörden einen Strichcode zulassen.
(4) Abweichend von der Begrenzung der Stellen gemäß Absatz 2 Buchstabe b) darf die zuständige Behörde Italiens zusätzlich maximal drei weitere Zeichen nach dem Zifferncode verwenden. Diese Zeichen dürfen jedoch nicht einen Teil des Zifferncodes gemäß Absatz 2 ausmachen.
(5) Halter, die dies wünschen, können in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften einen angemessenen Vorrat an Ohrmarken erwerben, der aber höchstens den Bedarf eines Jahres decken darf. Bei Betrieben mit höchstens fünf Tieren darf die zuständige Behörde im Voraus nicht mehr als fünf Paar Ohrmarken stellen.
(6) Bei Verlust einer Ohrmarke kann die Ersatzohrmarke zusätzlich und im Unterschied zu den vorgesehenen Angaben mit einer aus römischen Zahlen bestehenden Kennummer versehen werden, die auch der Seriennummer der Ersatzohrmarke entspricht. In diesem Fall darf der Identifizierungscode gemäß Absatz 2 jedoch nicht geändert werden. Bei Verlust einer Ohrmarke trägt die Ersatzohrmarke, die ein Mitgliedstaat für in einem anderen Mitgliedstaat geborene Tiere verwendet, zumindest denselben Identifizierungscode und den Code oder das Symbol der Vergabebehörde.
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