Artikel 1 VO (EG) 2004/911
(1) Ohrmarken tragen den Namen, den Code oder das Symbol der zuständigen Behörde, die sie vergeben hat, sowie die Kennzeichen gemäß Absatz 2.
(2) Die Zeichen, aus denen der Kenncode auf den Ohrmarken besteht, sind in Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/949 der Kommission(1) festgelegt.
(3) Zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 dürfen die zuständigen Behörden einen Strichcode zulassen.
(4) Abweichend von der Begrenzung der Stellen gemäß Absatz 2 Buchstabe b) darf die zuständige Behörde Italiens zusätzlich maximal drei weitere Zeichen nach dem Zifferncode verwenden. Diese Zeichen dürfen jedoch nicht einen Teil des Zifferncodes gemäß Absatz 2 ausmachen.
(5) Halter, die dies wünschen, können in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften einen angemessenen Vorrat an Ohrmarken erwerben, der aber höchstens den Bedarf eines Jahres decken darf. Bei Betrieben mit höchstens fünf Tieren darf die zuständige Behörde im Voraus nicht mehr als fünf Paar Ohrmarken stellen.
(6) Bei Verlust einer Ohrmarke kann die Ersatzohrmarke zusätzlich und im Unterschied zu den vorgesehenen Angaben mit einer aus römischen Zahlen bestehenden Kennummer versehen werden, die auch der Seriennummer der Ersatzohrmarke entspricht. In diesem Fall darf der Identifizierungscode gemäß Absatz 2 jedoch nicht geändert werden. Bei Verlust einer Ohrmarke trägt die Ersatzohrmarke, die ein Mitgliedstaat für in einem anderen Mitgliedstaat geborene Tiere verwendet, zumindest denselben Identifizierungscode und den Code oder das Symbol der Vergabebehörde.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2017/949 der Kommission vom 2. Juni 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zusammensetzung des Kenncodes für Rinder und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission (ABl. L 143 vom 3.6.2017, S. 1).
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