Artikel 2 VO (EG) 2004/911

Die Ohrmarken erfüllen folgende Anforderungen:

a)
Sie bestehen aus biegsamem Kunststoff;
b)
sie sind fälschungssicher und während der Lebensdauer des Tieres gut leserlich;
c)
sie sind nicht wieder verwendbar;
d)
sie sind so gestaltet, dass sie fest mit dem Tier verbunden sind, ohne ihm jedoch Schaden zu zufügen;
e)
alle darauf eingestanzten Angaben gemäß Artikel 1 sind unauslöschbar.

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