Artikel 2 VO (EG) 2004/911
Die Ohrmarken erfüllen folgende Anforderungen:
- a)
- Sie bestehen aus biegsamem Kunststoff;
- b)
- sie sind fälschungssicher und während der Lebensdauer des Tieres gut leserlich;
- c)
- sie sind nicht wieder verwendbar;
- d)
- sie sind so gestaltet, dass sie fest mit dem Tier verbunden sind, ohne ihm jedoch Schaden zu zufügen;
- e)
- alle darauf eingestanzten Angaben gemäß Artikel 1 sind unauslöschbar.
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