Artikel 3 VO (EG) 2004/911

Die ersten Ohrmarken werden nach folgendem Muster gefertigt:

a)
Jede Ohrmarke besteht aus zwei Teilen (Steck- und Steckerteil);
b)
jedes Teil der Ohrmarke enthält nur die Angaben gemäß Artikel 1;
c)
jedes Teil der Ohrmarke ist mindestens 45 mm lang;
d)
jedes Teil der Ohrmarke ist mindestens 55 mm breit;
e)
die auf der Marke verwendeten Zeichen sind mindestens 5 mm hoch.

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