Artikel 3 VO (EG) 2004/911
Die ersten Ohrmarken werden nach folgendem Muster gefertigt:
- a)
- Jede Ohrmarke besteht aus zwei Teilen (Steck- und Steckerteil);
- b)
- jedes Teil der Ohrmarke enthält nur die Angaben gemäß Artikel 1;
- c)
- jedes Teil der Ohrmarke ist mindestens 45 mm lang;
- d)
- jedes Teil der Ohrmarke ist mindestens 55 mm breit;
- e)
- die auf der Marke verwendeten Zeichen sind mindestens 5 mm hoch.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.