Artikel 6 VO (EG) 2004/911
(1) Der Pass enthält zumindest:
- a)
- die Angaben gemäß Artikel 14 Absatz 3 Abschnitt C Nummer 1 erster bis siebter Gedankenstrich der Richtlinie 64/432/EWG;
- b)
-
die Angaben gemäß
- i)
- Artikel 14 Absatz 3 Abschnitt C Nummer 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 64/432/EWG oder
- ii)
- Artikel 14 Absatz 3 Abschnitt C Nummer 2 erster Gedankenstrich der genannten Richtlinie, wenn die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vorgesehene Datenbank voll betriebsfähig ist;
- c)
- die Unterschrift des (der) Tierhalter(s) mit Ausnahme des Spediteurs; wenn die Datenbank gemäß Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 voll betriebsfähig ist, muss der Tierpass lediglich die Unterschrift des letzten Tierhalters tragen;
- d)
- den Namen der ausstellenden Behörde;
- e)
- das Datum der Ausstellung.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels I Abschnitt A Nummer 1 des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport(1) kann ein unter vier Wochen altes Kalb umgesetzt werden, sofern sein Nabel verheilt ist. In diesem Fall sehen die Mitgliedstaaten vor, dass das Kalb mit einem provisorischen Begleitpapier versehen wird, das in der von der zuständigen Behörde vorgegebenen Form zumindest die Angaben gemäß Absatz 1 umfasst.
Das provisorische Begleitpapier wird vom ersten Halter des Kalbs ausgestellt und mit Ausnahme des Spediteurs von jedem späteren Halter vervollständigt. Der Halter reicht das provisorische Begleitpapier bei der zuständigen Behörde ein, bevor das Kalb vier Wochen alt ist bzw. innerhalb von sieben Tagen, falls das Kalb vor Erreichen der vierten Lebenswoche verendet ist oder geschlachtet wurde. Ist das Kalb noch am Leben, so stellt die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des provisorischen Begleitpapiers einen Tierpass aus. Dieser Pass muss über alle im provisorischen Begleitpapier vermerkten Einzelheiten sämtlicher Umsetzungen des Kalbs Aufschluss geben.
Das Kalb kann mit einem provisorischen Begleitpapier höchstens zweimal umgesetzt werden. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt die Verbringung zwischen zwei Betrieben über einen Markt oder ein Kälbersammelzentrum als eine einzige Verbringung, sofern der Markt oder das Kälbersammelzentrum den zuständigen Behörden auf Aufforderung ein vollständiges Verzeichnis ihrer einschlägigen Transaktionen vorlegen kann.
(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a) sind die Angaben gemäß Artikel 14 Absatz 3 Abschnitt C Nummer 1 zweiter und fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 64/432/EWG nicht verpflichtend für Tierpässe von Rindern, die vor dem 1. Januar 1998 geboren wurden. Die in diesem Absatz vorgesehene Abweichung gilt unbeschadet nationaler Bestimmungen, die die Vorlage der oben genannten Informationen vorschreiben. Die Mitgliedstaaten teilen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit, welche Regeln sie in Bezug auf die in diesem Absatz genannten Informationen anwenden.
(4) Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei gilt die Abweichung gemäß Absatz 3 für Rinder, die vor dem 1. Januar 2004 geboren wurden.
(5) Für Bulgarien und Rumänien gilt die Abweichung gemäß Absatz 3 für Rinder, die später als 6 Monate vor dem Tag des Beitritts Bulgariens und Rumäniens geboren wurden.
(6) Für Kroatien gilt die Abweichung gemäß Absatz 3 für Rinder, die später als 6 Monate vor dem Tag des Beitritts Kroatiens geboren wurden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
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