Artikel 9 VO (EG) 2004/911
Im Falle von Geburten können die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Frist zwischen drei und sieben Tagen, innerhalb der der Halter gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Mitteilung machen muss, anstelle des Geburtsdatums das Datum des Setzens der Ohrmarke als Beginn der Frist verwenden, sofern dadurch in den Aufzeichnungen keine Verwirrung zwischen diesen Daten entsteht.
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