Artikel 8 VO (EG) 2004/911

Das in jedem Betrieb geführte Register umfasst zumindest Folgendes:

a)
die aktuellen Informationen gemäß Artikel 14 Absatz 3 Abschnitt C Nummer 1 erster bis vierter Gedankenstrich der Richtlinie 64/432/EWG;
b)
den Zeitpunkt des Todes des Tieres im Haltungsbetrieb;
c)
im Fall von abgehenden Tieren: Name und Anschrift des Tierhalters mit Ausnahme des Spediteurs oder Kennummer des nächsten Haltungsbetriebs sowie Abgangsdatum;
d)
im Fall von zugehenden Tieren: Name und Anschrift des Tierhalters mit Ausnahme des Spediteurs oder Kennummer des vorherigen Haltungsbetriebs sowie Zugangsdatum;
e)
Name und Unterschrift des mit der Registerkontrolle beauftragten Vertreters der zuständigen Behörde sowie das Datum dieser Kontrolle.

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