Artikel 8 VO (EG) 2004/911
Das in jedem Betrieb geführte Register umfasst zumindest Folgendes:
- a)
- die aktuellen Informationen gemäß Artikel 14 Absatz 3 Abschnitt C Nummer 1 erster bis vierter Gedankenstrich der Richtlinie 64/432/EWG;
- b)
- den Zeitpunkt des Todes des Tieres im Haltungsbetrieb;
- c)
- im Fall von abgehenden Tieren: Name und Anschrift des Tierhalters mit Ausnahme des Spediteurs oder Kennummer des nächsten Haltungsbetriebs sowie Abgangsdatum;
- d)
- im Fall von zugehenden Tieren: Name und Anschrift des Tierhalters mit Ausnahme des Spediteurs oder Kennummer des vorherigen Haltungsbetriebs sowie Zugangsdatum;
- e)
- Name und Unterschrift des mit der Registerkontrolle beauftragten Vertreters der zuständigen Behörde sowie das Datum dieser Kontrolle.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.