Artikel 1 VO (EG) 2004/912
Der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 genannte Erhebungsbereich der Statistik wird anhand der Erhebungsgrundgesamtheit und der Beobachtungseinheit bestimmt.
Die Erhebungsgrundgesamtheit des Bezugszeitraums umfasst Unternehmen, deren Haupttätigkeit oder eine der Nebentätigkeiten in Abschnitt B oder C der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2), festgelegt in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), aufgeführt ist.
Die Beobachtungseinheit ist das Unternehmen wie in der Definition der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft definiert. Die Mitgliedstaaten können für die Datenerhebung eine andere statistische Einheit als Beobachtungseinheit verwenden, sofern sie Eurostat Unternehmensdaten übermitteln.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.
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