Artikel 2 VO (EG) 2004/912

Die gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates für die Einheiten der Erhebungsgrundgesamtheit geltende Verpflichtung, wahrheitsgemäße und vollständige Auskünfte zu erteilen, wenn sie von den Mitgliedstaaten zur Auskunfterteilung herangezogen werden, wird auf die Beobachtungseinheiten der Erhebungsgrundgesamtheit beschränkt, die in der Prodcom-Liste aufgeführte Güter produzieren.

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