Artikel 3 VO (EG) 2004/912

Zur Erfüllung der für sie gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 geltenden Verpflichtung, Erhebungsmethoden festzulegen, mit denen eine Erhebung bei Einheiten, die mindestens 90 % der Inlandsproduktion je NACE-Klasse repräsentieren, möglich ist, legen die Mitgliedstaaten Erhebungsmethoden fest, mit denen Daten erhoben werden können, die mindestens 90 % der Inlandsproduktion je Klasse der Abschnitte B und C der NACE Rev. 2 repräsentieren.

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