Artikel 4 VO (EG) 2004/912

Die in Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates vorgesehene Befreiung der Mitgliedstaaten von der Datenerhebung wird in Bezug auf die Inlandsproduktion eines Gutes geklärt.

Die Mitgliedstaaten können von der Einholung von Daten über ein Gut absehen, wenn die gesamte Inlandsproduktion dieses Gutes im vorangegangenen Jahr weniger als 1 % der gemeinschaftlichen Gesamtproduktion des Gutes betragen hat. Für Güter, die aufgrund dieser Befreiung nicht in die Erhebung einbezogen waren, wird der Wert null gemeldet. Die Mitgliedstaaten legen die erforderlichen Belege vor.

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