Artikel 6 VO (EG) 2004/912
Zusätzlich zu der gemäß Artikel 5 Absatz 4 Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates bestehenden Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen auf Antrag von Eurostat besteht für die Mitgliedstaaten die Verpflichtung, Eurostat die notwendigen Informationen über ihre Erhebungsmethoden, die Stichproben und den Erhebungsbereich zu übermitteln, um die Einhaltung der im Handbuch zur Prodcom-Methodik festgelegten Grundsätze der Prodcom-Methodik zu belegen.
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