Artikel 4 VO (EG) 2004/917

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission mit den Imkereiprogrammen Unterlagen bezüglich der dazugehörigen Kontrollen.

Mit diesen Kontrollen wird überprüft, ob die Bedingungen für die Zuschußgewährung gemäß den vorgelegten Programmen eingehalten werden. Es sind sowohl Verwaltungskontrollen als auch Kontrollen vor Ort durchzuführen.

Die Zahlstellen müssen ausreichende Nachweise dieser Kontrollen aufbewahren.

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