Artikel 3 VO (EG) 2004/917

Die Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung der Imkereiprogramme ist für jeden Mitgliedstaat auf den Betrag begrenzt, der dem Anteil des betreffenden Mitgliedstaats am gemeinschaftlichen Bienenbestand gemäß Anhang I entspricht.

Teilen einer oder mehrere Mitgliedstaaten die Programme nicht innerhalb der Fristen gemäß Artikel 2 Absatz 1 mit oder verwenden den in Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Betrag nicht vollständig, können die Anteile der übrigen Mitgliedstaaten im Verhältnis zu ihrem Anteil erhöht werden.

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