Artikel 2 VO (EG) 2004/917

(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission ihr Imkereiprogramm bis zum 15. April des ersten Jahres des Zeitraums von drei Jahren vor, der durch das Programm abgedeckt ist.

Die Mitgliedstaaten legen jedoch für das Jahr 2004 ihr Imkereiprogramm bis zum 15. Mai 2004 vor.

(2) Jedes Jahr des Imkereiprogramms ( „Imkereijahr” ) erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten vom 1. September bis zum 31. August.

(3) Die Maßnahmen der Imkereiprogramme, die für das jeweilige Imkereijahr vorgesehen sind, müssen in dem betreffenden Imkereijahr vollständig durchgeführt werden.

Die Zahlungen für die während des jeweiligen Imkereijahres durchgeführten Maßnahmen sind während des Zwölfmonatszeitraums vorzunehmen, der am 16. Oktober des betreffenden Imkereijahres beginnt und am 15. Oktober des folgenden Jahres endet.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.