Artikel 1 VO (EG) 2004/917

Die nationalen Programme gemäß Artikel 105 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1) (nachstehend: „Imkereiprogramme” ) enthalten insbesondere:

a)
eine Beschreibung der Lage des Sektors, die es erlaubt, regelmäßig eine Aktualisierung der Strukturdaten der in Artikel 107 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Studie vorzunehmen, und sich u. a. auf Folgendes erstreckt:

i)
Gesamtzahl der Imker;
ii)
Zahl der Berufsimker mit mehr als 150 Bienenstöcken;
iii)
Gesamtzahl der Bienenstöcke;
iv)
Honigerzeugung;
v)
Liste der Ziele des Imkereiprogramms;

b)
eine genaue Beschreibung der Maßnahmen, mit Kostenschätzung und Finanzierungsplan, aufgeschlüsselt nach Jahren auf nationaler und regionaler Ebene, für die folgenden Bereiche:

i)
technische Hilfe für die Imker;
ii)
Bekämpfung der Varroose;
iii)
Rationalisierung der Wanderimkerei;
iv)
Analyse des Honigs;
v)
Wiederauffüllung des Bienenbestands;
vi)
Programme der angewandten Forschung;

c)
die Angabe der anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
d)
das Verzeichnis der repräsentativen Organisationen und der Genossenschaften in der Bienenwirtschaft, die mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bei der Aufstellung der Imkereiprogramme zusammenarbeiten;
e)
die Durchführungsbestimmungen für die Begleitung und Bewertung der Imkereiprogramme.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

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