Präambel VO (EG) 2004/917

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 797/2004 des Rates vom 26. April 2004 über Maßnahmen im Bienenzuchtsektor(1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit Verordnung (EG) Nr. 797/2004, die die Verordnung (EG) Nr. 1221/97 des Rates(2) ersetzt hat, wurden Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Imkereiprodukte erlassen. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die Verordnung (EG) Nr. 2300/97 der Kommission vom 20. November 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1221/97 des Rates mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig(3) aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.
(2)
Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 797/2004 können die Mitgliedstaaten nationale Imkereiprogramme erstellen. Es sollte festgelegt werden, welche wesentlichen Angaben diese Programme enthalten müssen und innerhalb welcher Frist sie der Kommission vorzulegen sind.
(3)
Die Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung der nationalen Programme sollte unter Berücksichtigung der Verteilung des gemeinschaftlichen Bienenbestands begrenzt werden.
(4)
Die Mitgliedstaaten sollten die Durchführung dieser Verordnung kontrollieren. Die Kontrollmaßnahmen sollten der Kommission mitgeteilt werden.
(5)
Bei der Durchführung der Maßnahmen der Imkereiprogramme sollte gewährleistet sein, dass sie mit anderen gemeinschaftspolitischen Maßnahmen im Einklang stehen. Insbesondere müssen jede Überkompensation durch eine Kumulierung der Beihilfen und jeder Unvereinbarkeit bei der Festlegung der Maßnahmen vermieden werden.
(6)
Damit sich das Jahresprogramm leichter anwenden lässt, sollte vorgesehen werden, dass die der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft je Maßnahme gesetzte Obergrenze innerhalb bestimmter Prozentsätze abweichen darf, ohne jedoch den Gesamtbetrag des Programms zu überschreiten. Sollte von dieser Erleichterung Gebrauch gemacht werden, darf sich die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft auf höchstens 50 % der vom Mitgliedstaat tatsächlich getragenen Ausgaben belaufen.
(7)
Damit sich das Jahresprogramm leichter anwenden lässt, sollten die Maßnahmen eines Programms im Rahmen der Programmdurchführung angepasst werden können, solange die angepassten Maßnahmen den in der Verordnung (EG) Nr. 797/2004 vorgesehenen Maßnahmen entsprechen.
(8)
Die Bestimmungen zur Festsetzung des auf die Finanzierung der Imkereiprogramme anzuwendenden Umrechnungskurses sollten festgelegt werden.
(9)
Im Hinblick auf eine einheitliche Durchführung der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 797/2004 genannten Studie über die Struktur des Bienenzuchtsektors sollten Regeln über ihren Inhalt festgelegt werden.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 125 vom 28.4.2004, S. 1.

(2)

ABl. L 173 vom 1.7.1997, S. 1.

(3)

ABl. L 319 vom 21.11.1997, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1387/2003 (ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 22).

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