Artikel 15 VO (EG) 2005/1
Kontrollen der zuständigen Behörde während langer Beförderungen
(1) Die zuständige Behörde führt während der langen Beförderung in frei gewählten Abständen Zufallskontrollen oder gezielte Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob die angegebene Beförderungsdauer wirklichkeitsnah ist und ob bei der Beförderung die Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere die Beförderungs- und Ruhezeiten gemäß Anhang I Kapitel V, eingehalten worden sind.
(2) Bei langen Beförderungen zwischen Mitgliedstaaten und mit Drittländern werden die Kontrollen der Transportfähigkeit nach Anhang I Kapitel I vor dem Verladen am Versandort als Teil der Tiergesundheitskontrollen gemäß den entsprechenden Veterinärvorschriften der Gemeinschaft innerhalb der dort vorgesehenen Fristen durchgeführt.
(3) Handelt es sich bei dem Bestimmungsort um einen Schlachthof, können die Kontrollen gemäß Absatz 1 als Teil der Kontrolle der Einhaltung der Tierschutzbestimmungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs(1) durchgeführt werden.
(4) Zur Durchführung dieser Kontrollen können gegebenenfalls die mit Hilfe von Navigationssystemen erstellten Aufzeichnungen der Bewegungen der Transportmittel verwendet werden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83.
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