Artikel 16 VO (EG) 2005/1

Schulung des Personals und Ausrüstung der zuständigen Behörde

Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass ihr Personal angemessen geschult und ausgerüstet ist, um die von

dem in Straßenfahrzeugen installierten Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 erfassten Daten zu kontrollieren;

dem Navigationssystem erfassten Daten zu kontrollieren.

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