Artikel 16 VO (EG) 2005/1
Schulung des Personals und Ausrüstung der zuständigen Behörde
Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass ihr Personal angemessen geschult und ausgerüstet ist, um die von
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dem in Straßenfahrzeugen installierten Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 erfassten Daten zu kontrollieren;
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dem Navigationssystem erfassten Daten zu kontrollieren.
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