Artikel 19 VO (EG) 2005/1

Zulassungsnachweis für Tiertransportschiffe

(1) Die von dem betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannte zuständige Behörde oder Stelle stellt auf Antrag einen Zulassungsnachweis für Tiertransportschiffe aus, sofern in Bezug auf das Schiff folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Es wird von dem Mitgliedstaat aus betrieben, in dem der Antrag auf Zulassung gestellt wird.
b)
Es wurde keine Zulassung bei einer anderen zuständigen Behörde desselben oder eines anderen Mitgliedstaats beantragt oder von einer solchen Behörde erteilt.
c)
Es wurden von der von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde oder Stelle Kontrollen durchgeführt, die ergaben, dass die baulichen und ausrüstungstechnischen Anforderungen für Tiertransportschiffe gemäß Anhang I Kapitel IV Abschnitt 1 erfüllt sind.

(2) Die von dem betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannte zuständige Behörde oder Stelle stellt jeden Zulassungsnachweis mit einer in dem Mitgliedstaat einmaligen Nummer aus. Der Nachweis wird in der/den Amtssprache(n) des Ausstellungsmitgliedstaats sowie in Englisch ausgestellt. Zulassungsnachweise haben gerechnet ab dem Tag ihrer Ausstellung eine Gültigkeitsdauer von höchstens fünf Jahren und werden bei einer Änderung oder Neuausrüstung des Transportmittels, die sich auf das Wohlbefinden der Tiere auswirkt, ungültig.

(3) Zugelassene Tiertransportschiffe werden von der zuständigen Behörde erfasst, damit sie insbesondere im Falle des Verstoßes gegen die Vorschriften dieser Verordnung schnell identifiziert werden können.

(4) Die Zulassungsnachweise für Tiertransportschiffe werden von der zuständigen Behörde in einer elektronischen Datenbank so registriert, dass sie insbesondere im Falle der Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Verordnung schnell identifiziert werden können.

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