Artikel 20 VO (EG) 2005/1
Kontrolle von Tiertransportschiffen beim Ver- und Entladen
(1) Tiertransportschiffe werden von der zuständigen Behörde vor jedem Verladen von Tieren kontrolliert, um insbesondere zu überprüfen, ob
- a)
- Bauweise und Ausrüstung des Schiffes der Zahl und Art der zu transportierenden Tiere angemessen sind;
- b)
- die Laderäume, in denen Tiere untergebracht werden sollen, in gutem Wartungszustand sind;
- c)
- die Ausrüstungen gemäß Anhang I Kapitel IV reibungslos funktionieren.
(2) Die zuständige Behörde kontrolliert vor dem und beim Be-/Entladen von Tiertransportschiffen, ob
- a)
- die Tiere mit Blick auf ihre Weiterbeförderung transportfähig sind;
- b)
- die Be-/Entladevorgänge nach den Verfahrensvorschriften des Anhangs I Kapitel III ablaufen;
- c)
- die Vorkehrungen für die Versorgung mit Futter und Wasser den Bestimmungen des Anhangs I Kapitel IV Abschnitt 2 entsprechen.
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