Artikel 22 VO (EG) 2005/1

Transportverzögerungen

(1) Die zuständige Behörde trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Transportverzögerungen oder das Leiden von Tieren zu verhüten bzw. auf ein Mindestmaß zu beschränken, wenn unvorhersehbare Umstände die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung verhindern. Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass an Umladeorten sowie an Ausgangsorten und Grenzkontrollstellen besondere Vorkehrungen getroffen und Tiertransporte prioritär behandelt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.