Artikel 24 VO (EG) 2005/1

Gegenseitige Unterstützung und Informationsaustausch

(1) Es gelten die Verfahrens- und Mitteilungsvorschriften der Richtlinie 89/608/EWG des Rates(1).

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung die Daten einer im Zusammenhang mit dieser Verordnung eingerichteten Kontaktstelle, einschließlich (soweit vorhanden) einer elektronischen Postanschrift sowie jede Änderung dieser Daten. Die Kommission teilt den anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit die Daten der einzelnen Kontaktstellen mit.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 351 vom 2.12.1989, S. 34.

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