Artikel 23 VO (EG) 2005/1

Dringlichkeitsmaßnahmen bei Verstoß von Transportunternehmern gegen die Vorschriften dieser Verordnung

(1) Stellt eine zuständige Behörde fest, dass eine Vorschrift dieser Verordnung nicht eingehalten wird bzw. nicht eingehalten worden ist, so trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, um das Wohlbefinden der Tiere sicherzustellen, oder veranlasst die für die Tiere verantwortliche Person, dies zu tun.

Maßnahmen dieser Art dürfen den Tieren auf keinen Fall unnötige oder zusätzliche Leiden verursachen und müssen zur Höhe der damit verbundenen Risiken in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die zuständige Behörde zieht die Kosten dieser Maßnahmen in geeigneter Weise ein.

(2) Entsprechend den jeweiligen Umständen können diese Maßnahmen Folgendes umfassen:

a)
einen Wechsel des Fahrers oder Betreuers;
b)
die vorläufige Reparatur des Transportmittels, um unmittelbare Verletzungen der Tiere zu vermeiden;
c)
das Umladen der Sendung oder eines Teils der Sendung auf ein anderes Transportmittel;
d)
die Rücksendung der Tiere auf direktestem Weg an ihren Versandort oder ihre Weiterbeförderung auf direktestem Weg an ihren Bestimmungsort, je nachdem, was dem Wohlbefinden der Tiere am besten entspricht;
e)
das Entladen der Tiere und ihr Unterbringen an einem geeigneten Ort, wobei ihre Pflege gewährleistet sein muss, bis das Problem gelöst ist.

Gibt es keine andere Möglichkeit, das Wohlbefinden der Tiere zu gewährleisten, so sind sie tierschutzgerecht zu töten oder zu euthanasieren.

(3) Müssen gemäß Absatz 1 Maßnahmen wegen Verstoß gegen die Vorschriften dieser Verordnung getroffen werden und erweist es sich als notwendig, die Tiere entgegen den Vorschriften dieser Verordnung weiter zu befördern, so muss die Weiterbeförderung von der zuständigen Behörde genehmigt werden. In der Genehmigung sind die Tiere zu identifizieren und die Bedingungen festzulegen, unter denen sie befördert werden können, bis die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung wieder gewährleistet ist. Die Genehmigung muss die Tiersendung begleiten.

(4) Die zuständige Behörde veranlasst, dass die betreffenden Maßnahmen sofort durchgeführt werden, wenn die für die Tiere verantwortliche Person nicht kontaktiert werden kann oder sie die Anweisungen der Behörde nicht befolgt.

(5) Beschlüsse der zuständigen Behörden und die Beweggründe für diese Beschlüsse werden dem Transportunternehmer oder seinem Vertreter sowie der zuständigen Behörde, die die Zulassung gemäß Artikel 10 Absatz 1 bzw. Artikel 11 Absatz 1 erteilt hat, so schnell wie möglich mitgeteilt. Soweit erforderlich wird der Transportunternehmer bei der Durchführung der erforderlichen Dringlichkeitsmaßnahmen von den zuständigen Behörden unterstützt.

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