Artikel 26 VO (EG) 2005/1
Verstöße und Mitteilung von Verstößen
(1) Bei Verstoß gegen die Vorschriften dieser Verordnung trifft die zuständige Behörde die Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 bis 7.
(2) Stellt eine zuständige Behörde fest, dass ein Transportunternehmer die Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten hat oder dass ein Transportmittel mit den Vorschriften dieser Verordnung nicht konform ist, so teilt sie dies der zuständigen Behörde, die dem Transportunternehmer die Zulassung erteilt bzw. den Zulassungsnachweis für das Transportmittel ausgestellt hat, und — falls die Vorschriften dieser Verordnung vom Fahrer nicht eingehalten wurden — der Behörde, die seinen Befähigungsnachweis ausgestellt hat, unverzüglich mit. Die Mitteilung umfasst alle maßgeblichen Daten und Unterlagen.
(3) Stellt eine zuständige Behörde am Bestimmungsort fest, dass mit der Beförderung gegen diese Verordnung verstoßen wurde, so teilt sie dies der zuständigen Behörde am Versandort unverzüglich mit. Die Mitteilung umfasst alle maßgeblichen Daten und Unterlagen.
(4) Stellt eine zuständige Behörde fest, dass ein Transportunternehmer die Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten hat oder ein Transportmittel den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht, oder erhält eine zuständige Behörde eine Mitteilung gemäß Absatz 2 bzw. Absatz 3, so trifft sie gegebenenfalls folgende Maßnahmen:
- a)
- Sie verpflichtet den betreffenden Transportunternehmer, die festgestellten Mängel zu beseitigen und Vorkehrungen zu treffen, um Wiederholungsfälle zu verhindern.
- b)
- Der betreffende Transportunternehmer wird zusätzlichen Kontrollen unterzogen; insbesondere verlangt sie die Anwesenheit eines Tierarztes beim Verladen der Tiere.
- c)
- Die Zulassung des Transportunternehmers bzw. die Gültigkeit des Zulassungsnachweises für das betreffende Transportmittel wird entzogen bzw. ausgesetzt.
(5) Verstößt ein Fahrer oder Betreuer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises gemäß Artikel 17 Absatz 2 ist, gegen die Vorschriften dieser Verordnung, so kann die zuständige Behörde die Gültigkeit des Befähigungsnachweises aussetzen oder den Nachweis entziehen, insbesondere, wenn der Verstoß darauf hindeutet, dass dem Fahrer oder Betreuer die erforderlichen Kenntnisse und Informationen für den Transport von Tieren nach Maßgabe dieser Verordnung fehlen.
(6) Bei wiederholten oder ernsten Verstößen gegen die Vorschriften dieser Verordnung kann der betreffende Mitgliedstaat vorübergehend verbieten, dass Tiere in seinem Hoheitsgebiet von dem betreffenden Transportunternehmer oder in dem betreffenden Transportmittel befördert werden, selbst wenn der Transportunternehmer bzw. das Transportmittel in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, vorausgesetzt, alle Möglichkeiten im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und des Informationsaustauschs gemäß Artikel 24 wurden ausgeschöpft.
(7) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Kontaktstellen gemäß Artikel 24 Absatz 2 unverzüglich über jeden Beschluss, der in Anwendung von Absatz 4 Buchstabe c) oder der Absätze 5 bis 6 des vorliegenden Artikels gefasst wird, unterrichtet werden.
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