Artikel 36 VO (EG) 2005/1

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1255/97

Die Verordnung (EG) Nr. 1255/97 wird wie folgt geändert:

1.
Der Ausdruck „Aufenthaltsorte” wird in der Verordnung durchgängig durch „Kontrollstellen” ersetzt.
2.
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Kontrollstellen sind Orte, an denen Tiere gemäß Anhang I Kapitel V Nummer 1.5 oder Nummer 1.7 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1/2005(*) mindestens zwölf Stunden oder länger ruhen.

3.
Artikel 3 erhält folgende Fassung:

Artikel 3

(1) Die zuständige Behörde lässt die Kontrollstellen zu und erteilt jeder Kontrollstelle eine Zulassungsnummer. Die Zulassung kann auf eine Tierart oder bestimmte Kategorien von Tieren oder den Gesundheitsstatus begrenzt werden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der zugelassenen Kontrollstellen und unterrichten sie über eventuelle Aktualisierungen der Liste.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ferner im Einzelnen mit, welche Vorkehrungen sie zur Durchführung des Artikels 4 Absatz 2 getroffen haben, insbesondere die Dauer der Nutzung als Kontrollstelle und den doppelten Nutzungszweck zugelassener Einrichtungen.

(2) Die Kommission erstellt auf Vorschlag der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nach dem in Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 genannten Verfahren ein Verzeichnis der Kontrollstellen.

(3) Die Mitgliedstaaten können erst dann eine Kontrollstelle für das Verzeichnis vorschlagen, wenn diese von der zuständigen Behörde auf Einhaltung der einschlägigen Anforderungen überprüft und zugelassen worden ist. Bei der Zulassung sorgt die zuständige Behörde in Artikel 2 Absatz 6 der Richtlinie 90/425/EWG dafür, dass die Kontrollstellen allen Anforderungen des Anhangs I der vorliegenden Verordnung genügen; ferner müssen die Kontrollstellen

a)
in einem Gebiet liegen, für das nach dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht weder ein Verbot noch eine Beschränkung gilt;
b)
der Kontrolle eines amtlichen Tierarztes unterstellt sein, der unter anderem darauf achtet, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden;
c)
unter Beachtung aller einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über die Tierhygiene, die Verbringung und den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung betrieben werden;
d)
regelmäßig, und zwar mindestens zwei Mal jährlich, kontrolliert werden, um zu gewährleisten, dass die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

(4) In schwerwiegenden Fällen, insbesondere aus Gründen der Tiergesundheit oder des Wohlbefindens der Tiere, muss ein Mitgliedstaat die Nutzung einer Kontrollstelle in seinem Hoheitsgebiet aussetzen. Er unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über diese Aussetzung und ihre Gründe. Die Aussetzung der Nutzung der Kontrollstelle kann nur aufgehoben werden, nachdem die Kommission und die Mitgliedstaaten über die Gründe hierfür unterrichtet wurden.

(5) Die Kommission kann nach dem in Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 genannten Verfahren die Nutzung einer Kontrollstelle vorübergehend aussetzen oder die Kontrollstelle aus dem Verzeichnis nehmen, wenn bei den von Experten der Kommission nach Artikel 28 der genannten Verordnung vor Ort durchgeführten Kontrollen ein Verstoß gegen das einschlägige Gemeinschaftsrecht festgestellt wird.

4.
In Artikel 4 wird folgender Absatz hinzugefügt:

(4) Die zuständige Behörde des Versandorts teilt die Bewegungen von Tieren über Kontrollstellen mit Hilfe des Informationsaustauschsystems gemäß Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG mit.

5.
Artikel 6 erhält folgende Fassung:

Artikel 6

(1) Bevor die Tiere die Kontrollstelle verlassen, bestätigt der amtliche oder der dafür von der zuständigen Behörde zugelassene Tierarzt in dem Fahrtenbuch gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, dass die Tiere für die weitere Beförderung transportfähig sind. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Kosten der tierärztlichen Kontrolle zu Lasten des betreffenden Betreibers gehen.

(2) Die Vorschriften über den Austausch von Informationen zwischen den Behörden zur Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen werden nach dem in Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 genannten Verfahren festgelegt.

6.
Artikel 6a erhält folgende Fassung:

Artikel 6a

Änderungen an dieser Verordnung, insbesondere zur Anpassung an den Stand der Wissenschaft und der Technik, werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit angenommen, abgesehen von Änderungen des Anhangs, die notwendig sind, um der Tiergesundheitslage Rechnung zu tragen; diese können nach dem in Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 genannten Verfahren erlassen werden.

7.
Artikel 6b Satz 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 6b

Die Mitgliedstaaten wenden Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates an, um bei Verstößen gegen die vorliegende Verordnung Sanktionen zu verhängen, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese angewandt werden.

8.
Anhang I wird wie folgt geändert:

a)
Der Titel erhält folgende Fassung:

ANHANG

GEMEINSCHAFTLICHE KRITERIEN FÜR KONTROLLSTELLEN

b)
Abschnitt A erhält folgende Fassung:

A.
GESUNDHEIT UND HYGIENE

1.
Jede Kontrollstelle muss

a)
so gelegen sein und so konzipiert, gebaut und betrieben werden, dass eine ausreichende Biosicherheit gewährleistet ist und verhindert wird, dass schwere ansteckende Krankheiten auf andere Betriebe und nachfolgende Tierpartien, die die betreffenden Räumlichkeiten passieren, übertragen werden;
b)
so gebaut und ausgestattet sein und so betrieben werden, dass Reinigung und Desinfektion möglich ist. Eine spezielle Waschvorrichtung für Lastkraftwagen muss vor Ort vorhanden sein. Die Anlagen müssen bei allen Witterungsverhältnissen betriebsfähig sein;
c)
vor und nach jeder Nutzung nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes gereinigt und desinfiziert werden.

2.
Personal und Geräte, die mit den untergebrachten Tieren in Berührung kommen, verbleiben ausschließlich in den betreffenden Räumlichkeiten, es sei denn, sie wurden nach dem Kontakt mit den Tieren oder deren Exkrementen oder Urin gereinigt und desinfiziert. Insbesondere der Betreiber der Kontrollstelle muss für alle Personen, die die Kontrollstelle betreten, saubere Ausrüstungen und Schutzkleidung, die nur von diesen Personen benutzt werden dürfen, sowie geeignete Einrichtungen für ihre Reinigung und Desinfizierung bereithalten.
3.
Nach der Ausstallung einer Sendung Tiere aus einer Einfriedung ist die Einstreu zu entfernen und nach der Reinigung und Desinfizierung gemäß Nummer 1 Buchstabe c) durch frische Einstreu zu ersetzen.
4.
Die Einstreu, die Exkremente und der Urin der Tiere werden aus den Räumlichkeiten erst entfernt, nachdem sie einer angemessenen Behandlung unterzogen wurden, um eine Ausbreitung von Tierseuchen zu verhindern.
5.
Zwischen der Abfertigung von zwei aufeinander folgenden Tierpartien ist ein angemessener Zeitraum für Hygienemaßnahmen vorzusehen, dessen Länge gegebenenfalls davon abhängt, ob die nachfolgende Partie aus einer ähnlichen Region, Zone oder noch kleineren Gebietseinheit kommt. Insbesondere sind die Kontrollstellen spätestens nach sechstägiger Benutzung nach Beendigung der Reinigungs- und Desinfizierungsarbeiten mindestens für 24 Stunden zu räumen, bevor eine neue Sendung aufgenommen werden darf.
6.
Vor der Aufnahme von Tieren müssen die Kontrollstellen

a)
spätestens 24 Stunden nach Abgang aller Tiere, die dort zuvor gemäß Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung gehalten wurden, mit der Reinigung und Desinfizierung begonnen haben;
b)
von Tieren geräumt geblieben sein, bis der amtliche Tierarzt festgestellt hat, dass die Reinigung und Desinfizierung ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

c)
Abschnitt B Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1.
Zusätzlich zu den Bestimmungen des Anhangs I Kapitel II und III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über das Verladen in und das Ausladen aus den Transportmitteln, muss jede Kontrollstelle über geeignete Ausrüstungen und Anlagen zum Ver- und Entladen von Tieren verfügen. Insbesondere müssen diese Ausrüstungen und Anlagen einen rutschfesten Bodenbelag und erforderlichenfalls ein seitliches Schutzgeländer aufweisen. Ladebrücken, Rampen und Laufstege müssen mit Seitenwänden, Geländern oder anderen Schutzvorrichtungen angelegt sein, damit die Tiere nicht herabfallen können. Ent- und Verladerampen sollten ein möglichst geringes Gefälle haben. Treibwege müssen einen Bodenbelag aufweisen, durch den die Rutschgefahr so gering wie möglich gehalten wird, und sind so anzulegen, dass sich die Tiere möglichst nicht verletzen können. Insbesondere ist darauf zu achten, dass sich zwischen Fahrzeugboden und Rampe oder zwischen Rampe und Boden des Entladebereichs keine größeren Spalten oder Stufen befinden, die die Tiere veranlassen zu springen oder die ein Ausrutschen oder Stolpern der Tiere verursachen könnten.

9.
Anhang II wird gestrichen.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 3 vom 5. Januar 2005.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.