Artikel 6 VO (EG) 2005/1
Transportunternehmer
(1) Als Transportunternehmer kommen nur Personen in Frage, die von einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder für lange Beförderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 entsprechend zugelassen sind. Eine Kopie dieser Zulassung wird der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Tierbeförderung vorgelegt.
(2) Transportunternehmer melden der zuständigen Behörde jede Änderung in Bezug auf die Informationen und Papiere gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder für lange Beförderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 spätestens 15 Arbeitstage nach dem Tag, an dem die Änderung eingetreten ist.
(3) Die Transportunternehmer befördern Tiere nach Maßgabe der in Anhang I genannten technischen Vorschriften.
(4) Transportunternehmer vertrauen den Umgang mit den Tieren Personen an, die zu den einschlägigen Regelungen der Anhänge I und II geschult wurden.
(5) Straßenfahrzeuge, auf denen Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder Geflügel befördert werden, dürfen nur von Personen gefahren oder als Betreuer begleitet werden, die über einen Befähigungsnachweis gemäß Artikel 17 Absatz 2 verfügen; auch Personen, die als Betreuer auf dem Fahrzeug tätig sind, müssen im Besitz dieses Nachweises sein. Der Befähigungsnachweis wird der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Tierbeförderung vorgelegt.
(6) Transportunternehmer tragen dafür Sorge, dass jede Tiersendung von einem Betreuer begleitet wird, ausgenommen in Fällen, in denen
- a)
- Tiere in Transportbehältern befördert werden, die gesichert, angemessen belüftet und erforderlichenfalls mit Futter- und Wasserspendern ausgerüstet sind, die nicht umgestoßen werden können und die genügend Futter und Wasser für die doppelte Dauer der geplanten Beförderung enthalten;
- b)
- der Fahrer die Aufgabe des Betreuers übernimmt.
(7) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten nicht für Personen, die Tiere, gerechnet ab dem Versandort bis zum Bestimmungsort, über eine Strecke von maximal 65 km transportieren.
(8) Transportunternehmer legen der zuständigen Behörde des Landes, in das die Tiere transportiert werden, den Zulassungsnachweis gemäß Artikel 18 Absatz 2 bzw. Artikel 19 Absatz 2 auf Verlangen vor.
(9) Bei langen Straßenbeförderungen von Hausequiden, ausgenommen registrierte Equiden, sowie von Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen setzen die Transportunternehmer ein Navigationssystem nach Anhang I Kapitel VI Nummer 4.2 ein, und zwar ab 1. Januar 2007 bei zum ersten Mal eingesetzten Straßentransportmitteln und ab 1. Januar 2009 bei sämtlichen Straßentransportmitteln. Sie bewahren die mit Hilfe dieses Navigationssystems erstellten Aufzeichnungen mindestens drei Jahre lang auf und stellen sie der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung, insbesondere wenn die Kontrollen nach Artikel 15 Absatz 4 durchgeführt werden. Nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren können Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz erlassen werden.
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