Artikel 7 VO (EG) 2005/1

Vorherige Kontrolle und Zulassung von Transportmitteln

(1) Lange Straßenbeförderungen von Tieren sind nur zulässig, wenn das Transportmittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 kontrolliert und zugelassen wurde.

(2) Die Beförderung von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen oder Hausschweinen auf dem Seeweg über mehr als 10 Seemeilen aus einem Hafen der Gemeinschaft ist nur zulässig, wenn das Tiertransportschiff gemäß Artikel 19 Absatz 1 kontrolliert und zugelassen wurde.

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten für Transportbehälter für Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen oder Hausschweine bei langen Beförderungen auf dem Straßen- und/oder Wasserweg.

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