ANHANG I VO (EG) 2005/1
TECHNISCHE VORSCHRIFTEN (gemäß Artikel 6 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a))
KAPITEL I
- 1.
- Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn sie im Hinblick auf die geplante Beförderung transportfähig sind und wenn gewährleistet ist, dass ihnen unnötige Verletzungen und Leiden erspart bleiben.
- 2.
-
Verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder pathologischen Zuständen gelten als nicht transportfähig. Dies gilt vor allem in folgenden Fällen:
- a)
- Die Tiere können sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen.
- b)
- Sie haben große offene Wunden oder schwere Organvorfälle.
- c)
- Es handelt sich um trächtige Tiere in fortgeschrittenem Gestationsstadium (90 % oder mehr) oder um Tiere, die vor weniger als sieben Tagen niedergekommen sind.
- d)
- Es handelt sich um neugeborene Säugetiere, deren Nabelwunde noch nicht vollständig verheilt ist.
- e)
- Es handelt sich um weniger als drei Wochen alte Ferkel, weniger als eine Woche alte Lämmer und weniger als zehn Tage alte Kälber, es sei denn, die Tiere werden über eine Strecke von weniger als 100 km befördert.
- f)
- Es handelt sich um weniger als acht Wochen alte Hunde und Katzen, es sei denn, sie werden von den Muttertieren begleitet.
- g)
- Es handelt sich um Hirsche, deren Gehörn oder Geweih noch mit Bast überzogen ist (Kolbenhirsche).
- 3.
-
In folgenden Fällen können kranke oder verletzte Tiere jedoch als transportfähig angesehen werden:
- a)
- Sie sind nur leicht verletzt oder leicht krank, und der Transport würde für sie keine zusätzlichen Leiden verursachen; in Zweifelsfällen ist ein Tierarzt hinzuziehen.
- b)
- Sie werden für die Zwecke der Richtlinie 86/609/EWG des Rates(1) befördert, soweit die Krankheit bzw. die Verletzung im Zusammenhang mit einem Versuchsprogramm steht.
- c)
- Sie werden unter tierärztlicher Überwachung zum Zwecke oder nach einer medizinischen Behandlung oder einer Diagnosestellung befördert. Transporte dieser Art sind jedoch nur zulässig, soweit den betreffenden Tieren keine unnötigen Leiden zugefügt bzw. die Tiere nicht misshandelt werden.
- d)
- Es handelt sich um Tiere, die einem im Rahmen der Tierhaltungspraxis üblichen tierärztlichen Eingriff unterzogen wurden, wie z. B. der Enthornung oder Kastration, wobei die Wunden vollständig verheilt sein müssen.
- 4.
- Für den Fall, dass Tiere während des Transports erkranken oder sich verletzen, werden sie von den anderen Tieren abgesondert und erhalten so schnell wie möglich erste Hilfe. Sie werden von einem Tierarzt untersucht und behandelt und unter Vermeidung unnötiger Leiden erforderlichenfalls notgeschlachtet oder getötet.
- 5.
- Tieren, die transportiert werden sollen, werden keine Beruhigungsmittel verabreicht, es sei denn, dies ist unbedingt erforderlich, um das Wohlbefinden der Tiere zu gewährleisten, und selbst dann nur unter tierärztlicher Kontrolle.
- 6.
- Laktierende Kühe, Schafe und Ziegen, deren Nachkommen nicht mittransportiert werden, werden in Abständen von maximal zwölf Stunden gemolken.
- 7.
- Die Anforderungen gemäß Absatz 2 Buchstaben c) und d) gelten nicht für registrierte Equiden, wenn der Zweck der Beförderungen darin besteht, für die Geburt bzw. für die neugeborenen Fohlen zusammen mit den registrierten Mutterstuten hygienischere und artgerechtere Bedingungen zu schaffen, wobei die Tiere in beiden Fällen ständig von einem Betreuer begleitet sein müssen, der während der Beförderung ausschließlich für sie zu sorgen hat.
KAPITEL II
-
1.
-
Vorschriften für Transportmittel im Allgemeinen
- 1.1.
-
Transportmittel, Transportbehälter und ihre Ausrüstungen sind so konstruiert und gebaut und sind so instandzuhalten und zu verwenden, dass
- a)
- Verletzungen und Leiden der Tiere vermieden werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist;
- b)
- die Tiere vor Wetterunbilden, Extremtemperaturen und Klimaschwankungen geschützt sind, d. h. sie müssen stets überdacht sein;
- c)
- sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind;
- d)
- die Tiere nicht entweichen oder herausfallen und den Belastungen durch Bewegungen des Transportmittels standhalten können;
- e)
- für die beförderte Tierart eine angemessene und ausreichende Frischluftzufuhr gewährleistet ist;
- f)
- die Tiere zur Kontrolle und Pflege zugänglich sind;
- g)
- die Bodenfläche rutschfest ist;
- h)
- die Bodenfläche so beschaffen ist, dass das Ausfließen von Kot oder Urin auf ein Mindestmaß beschränkt wird;
- i)
- eine zur Kontrolle und Pflege der Tiere während des Transports ausreichende Lichtquelle gewährleistet ist.
- 1.2.
- Innerhalb des Laderaums und auf jedem Zwischendeck steht genügend Platz zur Verfügung, damit eine angemessene Luftzirkulation über den stehenden Tieren gewährleistet ist, wobei ihre natürliche Bewegungsfreiheit auf keinen Fall eingeschränkt werden darf.
- 1.3.
-
Wildtiere und andere Arten als Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen und Hausschweine müssen von folgenden Dokumenten begleitet werden:
- a)
- ein Hinweis, dass es sich um wilde, scheue oder gefährliche Tiere handelt;
- b)
- schriftliche Anweisungen für die Fütterung, das Tränken und sonstige Pflegebedürfnisse.
- 1.4.
- Die Trennwände sind fest genug, um dem Gewicht der Tiere standhalten zu können. Sie sind so konzipiert, dass sie schnell und leicht versetzt werden können.
- 1.5.
- Ferkel von weniger als 10 kg, Lämmer von weniger als 20 kg, weniger als sechs Monate alte Kälber und weniger als vier Monate alte Fohlen werden mit Einstreu oder gleichwertigem Material versorgt, um ihnen in Abhängigkeit von der Art und der Zahl der beförderten Tiere, der Beförderungsdauer und den Witterungsbedingungen Bequemlichkeit zu sichern. Exkremente müssen ausreichend absorbiert werden können.
- 1.6.
- Unbeschadet der gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Bestimmungen über die Sicherheit des Fahrpersonals und der Fahrgäste haben für den Fall, dass ein See-, Luft- oder Schienentransport voraussichtlich länger als drei Stunden dauert, Betreuer oder andere Begleitpersonen, die über die erforderliche Sachkenntnis zur tierschutzgerechten und effizienten Tötung von Tieren verfügen, an Bord Zugang zu einem für die jeweilige Tierart geeigneten Tötungsinstrument.
-
2.
-
Zusätzliche Vorschriften für den Straßen- oder Schienentransport
- 2.1.
- Fahrzeuge, in denen Tiere befördert werden, tragen eine deutlich lesbare und sichtbare Beschilderung dahin gehend, dass sie mit lebenden Tieren beladen sind, außer wenn die Tiere in Transportbehältern transportiert werden, die eine Beschilderung gemäß Nummer 5.1 tragen.
- 2.2.
- Straßenfahrzeuge führen angemessene Ver- und Entladevorrichtungen mit.
- 2.3.
- Beim Zusammensetzen von Zügen und bei jedem anderen Rangieren von Schienenfahrzeugen sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um ruckartige Bewegungen von Wagons, in denen sich Tiere befinden, zu vermeiden.
-
3.
-
Zusätzliche Vorschriften für Ro-Ro-Schiffe
- 3.1.
-
Vor dem Verladen auf ein Schiff vergewissert sich der Kapitän,
- a)
- wenn die Transportmittel auf geschlossene Decks verladen werden, dass das Schiff über ein Zwangsbelüftungssystem, eine Alarmanlage und — für den Fall eines Stromausfalls — ein angemessenes Hilfsstromaggregat verfügt;
- b)
- wenn die Transportmittel auf Wetterdecks verladen werden, dass ausreichender Schutz vor dem Einwirken von Meerwasser gewährleistet ist.
- 3.2.
- Straßen- und Schienenfahrzeuge sind mit ausreichend und angemessen konzipierten, positionierten und in Stand gehaltenen Sicherungsvorrichtungen ausgestattet, mit denen sie auf dem Schiff festgezurrt bzw. verkeilt werden können. Straßen- und Schienenfahrzeuge sind am Schiff zu befestigen, bevor das Schiff in See sticht, um jedes Verrutschen bei Schiffsbewegungen zu vermeiden.
-
4.
-
Zusätzliche Vorschriften für den Lufttransport
- 4.1.
- Tiere werden nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften der International Air Transport Association (IATA) für Lebendtiertransporte (entsprechend der in Anhang VI genannten Ausgabe) in artgerechten Transportbehältern, Buchten oder Ständen befördert.
- 4.2.
- Tiere werden nur unter Bedingungen befördert, die gewährleisten, dass Luftqualität, Lufttemperatur und Luftdruck während der gesamten Beförderungsdauer und unter Berücksichtigung der betreffenden Tierart im Rahmen einer angemessenen Wertespanne gehalten werden können.
-
5.
-
Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung in Transportbehältern
- 5.1.
- Transportbehälter, in denen Tiere befördert werden, tragen eine deutlich lesbare und sichtbare Beschilderung dahin gehend, dass sie mit lebenden Tieren beladen sind, sowie eine deutliche Kennzeichnung der Oberkante des Behälters.
- 5.2.
- Während der Beförderung und beim Rangieren sind Transportbehälter stets aufrecht zu halten; ruckartige Stöße und Schüttelbewegungen sind soweit irgend möglich zu vermeiden. Transportbehälter sind so zu befestigen, dass sie bei Fahrzeugbewegungen nicht verrutschen.
- 5.3.
- Transportbehälter von mehr als 50 kg sind mit ausreichend und angemessen konzipierten, positionierten und in Stand gehaltenen Sicherungsvorrichtungen ausgestattet, mit denen sie auf dem Transportmittel, auf das sie verladen werden sollen, festgezurrt bzw. verkeilt werden können. Transportbehälter sind am Transportmittel zu befestigen, bevor die Beförderung beginnt, um jedes Verrutschen bei Transportmittelbewegungen zu vermeiden.
KAPITEL III
-
1.
-
Verladen, Entladen und Umgang mit Tieren
- 1.1.
- Es ist zu berücksichtigen, dass sich bestimmte Kategorien von Tieren, wie beispielsweise Wildtiere, vor der geplanten Beförderung erst an das Verkehrsmittel gewöhnen müssen.
- 1.2.
-
Dauern Ver- oder Entladevorgänge länger als vier Stunden, Geflügel ausgenommen, so
- a)
- müssen geeignete Anlagen vorhanden sein, die es gestatten, die Tiere ohne Anbindung außerhalb des Transportmittels zu halten, zu füttern und zu tränken;
- b)
- sind sie von einem entsprechend bevollmächtigten Tierarzt zu überwachen und es ist insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass das Wohlbefinden der Tiere während dieser Vorgänge nicht beeinträchtigt wird.
Anlagen und Verfahren
- 1.3.
-
Anlagen zum Ver- und Entladen von Tieren, einschließlich des Bodenbelags, sind so konstruiert und gebaut und werden so in Stand gehalten und verwendet, dass
- a)
- Verletzungen, Leiden, Erregung und Stress während der Tierbewegungen vermieden bzw. auf ein Mindestmaß beschränkt werden und die Sicherheit der Tiere gewährleistet ist; Flächen müssen in jedem Falle rutschfest und es müssen Schutzgeländer vorhanden sein, damit die Tiere nicht seitlich entweichen können;
- b)
- sie leicht gereinigt und desinfiziert werden können.
- 1.4.
-
- a)
- Das Gefälle der Rampenanlagen beträgt auf horizontaler Ebene höchstens 20° oder 36,4 % bei Schweinen, Kälbern und Pferden und höchstens 26° 34' oder 50 % bei Schafen und Rindern, ausgenommen Kälber. Beträgt das Gefälle der Rampenanlagen mehr als 10° oder 17,6 %, so sind sie mit einer Vorrichtung, wie z. B. Querlatten, zu versehen, die es den Tieren ermöglicht, risikofrei und ohne Mühen hinauf- oder hinabzusteigen.
- b)
- Hebebühnen und die oberen Ladeflächen sind mit einem Geländer gesichert, damit die Tiere während der Lade- und Entladevorgänge weder herausfallen noch entweichen können.
- 1.5.
- Werden in ein und demselben Transportmittel Tiere zusammen mit anderen Gütern befördert, so sind Letztere so zu verstauen, dass sie den Tieren weder Verletzungen noch Leiden oder Stress zufügen.
- 1.6.
- Beim Ver- und Entladen muss eine angemessene Beleuchtung gewährleistet sein.
- 1.7.
-
Werden Transportbehälter mit Tieren übereinander auf ein Transportmittel verladen, so sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um
- a)
- zu vermeiden, dass die Tiere auf den unteren Ebenen von den über ihnen eingestellten Tieren mit Urin und Kot verunreinigt werden, bzw. im Falle von Geflügel, Kaninchen und Pelztieren diese Verunreinigung in Grenzen zu halten;
- b)
- die Stabilität der Transportbehälter zu gewährleisten;
- c)
- sicherzustellen, dass die Belüftung nicht behindert wird.
Umgang mit Tieren
- 1.8.
-
Es ist verboten,
- a)
- Tiere zu schlagen oder zu treten;
- b)
- auf besonders empfindliche Körperteile Druck auszuüben, der für die Tiere unnötige Schmerzen oder Leiden verursacht;
- c)
- Tiere mit mechanischen Mitteln, die am Körper befestigt sind, hoch zu winden;
- d)
- Tiere an Kopf, Ohren, Hörnern, Beinen, Schwanz oder Fell hoch zu zerren oder zu ziehen oder so zu behandeln, dass ihnen unnötige Schmerzen oder Leiden zugefügt werden;
- e)
- Treibhilfen oder andere Geräte mit spitzen Enden zu verwenden;
- f)
- Tiere, die durch einen Bereich getrieben oder geführt werden, in denen mit anderen Tieren umgegangen wird, vorsätzlich zu behindern.
- 1.9.
- Die Verwendung von Elektroschockgeräten ist möglichst zu vermeiden. Sie dürfen allenfalls bei ausgewachsenen Rindern und bei ausgewachsenen Schweinen eingesetzt werden, die jede Fortbewegung verweigern, und nur unter der Voraussetzung, dass die Tiere genügend Freiraum zur Vorwärtsbewegung haben. Es dürfen nur Stromstöße von maximal einer Sekunde in angemessenen Abständen und nur an den Muskelpartien der Hinterviertel verabreicht werden. Sie dürfen nicht wiederholt werden, wenn das Tier nicht reagiert.
- 1.10.
- Märkte und Sammelstellen halten Vorrichtungen bereit, um Tiere erforderlichenfalls anbinden zu können. Tiere, die nicht daran gewöhnt sind, angebunden zu werden, müssen unangebunden bleiben. Die Tiere müssen Zugang zu Wasser haben.
- 1.11.
-
Tiere dürfen auf keinen Fall an Hörnern, Geweih, Nasenringen oder Beinfesseln angebunden werden. Kälbern darf kein Maulkorb angelegt werden. Mehr als acht Monate alte Hausequiden, ausgenommen nicht zugerittene Pferde, müssen während des Transports ein Halfter tragen.
Müssen Tiere angebunden werden, so müssen die Seile, Anbindegurte oder anderen Anbindemittel
- a)
- stark genug sein, damit sie unter normalen Transportbedingungen nicht reißen;
- b)
- so beschaffen sein, damit sich die Tiere erforderlichenfalls hinlegen, fressen und trinken können;
- c)
- so konzipiert sein, dass sich die Tiere nicht strangulieren oder auf andere Art verletzen und dass sie schnell befreit werden können.
Absondern
- 1.12.
-
Mit folgenden Tieren wird getrennt umgegangen und sie werden getrennt transportiert:
- a)
- Tiere unterschiedlicher Arten;
- b)
- Tiere mit beträchtlichem Größen- oder Altersunterschied;
- c)
- ausgewachsene Zuchteber oder Hengste;
- d)
- geschlechtsreife männliche Tiere und weibliche Tiere;
- e)
- behornte Tiere und unbehornte Tiere;
- f)
- rivalisierende Tiere;
- g)
- angebundene und nicht angebundene Tiere.
- 1.13.
- Die Bestimmungen gemäß Nummer 1.12 Buchstaben a), b), c) und e) gelten nicht, wenn die betreffenden Tiere in verträglichen Gruppen aufgezogen wurden und aneinander gewöhnt sind. Sie gelten ebenfalls nicht, wenn die Trennung den Tieren Stress verursachen würde, oder in Fällen, in denen weibliche Tiere nicht entwöhnte Junge mitführen.
-
2.
-
Während des Transports
- 2.1.
- Das Raumangebot entspricht zumindest den in Kapitel VII für die jeweilige Tierart und das jeweilige Transportmittel festgelegten Werten.
- 2.2.
- Wird das Fahrzeug auf ein Ro-Ro-Schiff verladen, so sind Hausequiden mit Ausnahme von Stuten, die ihre Fohlen mitführen, in Einzelständen zu befördern. Abweichungen gemäß einzelstaatlichen Vorschriften sind möglich, sofern sie von den betreffenden Mitgliedstaaten gegenüber dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit entsprechend begründet werden.
- 2.3.
- Equiden dürfen nicht in Multideck-Fahrzeugen befördert werden, es sei denn, die Tiere werden auf das unterste Deck verladen und die oberen Decks bleiben unbelegt. Die Mindesthöhe jedes Laderaums muss mindestens 75 cm über der höchsten Stelle des Widerrists des größten Tieres liegen.
- 2.4.
- Nicht zugerittene Equiden dürfen nicht in Gruppen von mehr als vier Tieren befördert werden.
- 2.5.
- Die Bestimmungen der Nummern 1.10 bis 1.13 gelten sinngemäß auch für Transportmittel.
- 2.6.
- Es ist für ausreichende Frischluftzufuhr zu sorgen, damit gewährleistet ist, dass den Bedürfnissen der Tiere unter Berücksichtigung der zu befördernden Anzahl und Art und der voraussichtlichen Witterungsbedingungen während der Beförderung in vollem Umfang Rechnung getragen wird. Transportbehälter sind so zu verstauen, dass ihre Belüftung nicht behindert wird.
- 2.7.
- Während des Transports sind die Tiere je nach Art und Alter in angemessenen Zeitabständen und insbesondere nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels V mit Futter und Wasser zu versorgen, und sie müssen ruhen können. Wenn nicht anders festgelegt, sind Säugetiere und Vögel mindestens alle 24 Stunden zu füttern und mindestens alle 12 Stunden zu tränken. Futter und Wasser müssen von guter Qualität sein und den Tieren so zugeführt werden, dass Verunreinigungen auf ein Mindestmaß beschränkt sind. Es ist gebührend zu berücksichtigen, dass sich die Tiere an die Art des Fütterns und Tränkens erst gewöhnen müssen.
KAPITEL IV
ABSCHNITT 1
- 1.
- Die Stärke der Buchtengitter und Decks muss den transportierten Tieren angemessen sein. Stärkeberechnungen für Buchtengitter und Decks sind beim Bau bzw. Umbau des Transportschiffs von einer von der zuständigen Behörde zugelassenen Klassifizierungsgesellschaft zu überprüfen.
- 2.
-
Laderäume, in denen Tiere transportiert werden sollen, sind mit einem Zwangsbelüftungssystem ausgestattet, das einen vollständigen Luftaustausch gewährleistet, und zwar
- a)
- 40 Luftwechsel pro Stunde bei vollständig umschlossenen Laderäumen und einer Standhöhe bis 2,30 m;
- b)
- 30 Luftwechsel pro Stunde bei vollständig umschlossenen Laderäumen und einer Standhöhe von mehr als 2,30 m;
- c)
- 75 % der genannten Luftaustauschkapazität bei teilweise umschlossenen Laderäumen.
- 3.
- Die Lagerungs- und Frischwassererzeugungskapazität muss den Wasserversorgungsvorschriften gemäß Kapitel VI entsprechen, wobei der Höchstzahl und der Art der zu transportierenden Tiere sowie der Höchstdauer der geplanten Beförderungen Rechnung zu tragen ist.
- 4.
- Das Frischwasserversorgungssystem muss gewährleisten, dass ununterbrochen frisches Wasser in jede Tierbucht gelangt und dass genügend Spender zur Verfügung stehen, damit alle Tiere unbehindert ständigen Zugang zu frischem Wasser haben. Es muss ein alternatives Pumpensystem vorhanden sein, damit die Wasserversorgung auch im Falle eines Ausfalls der Hauptpumpe gewährleistet ist.
- 5.
- Das Ableitungssystem muss gewährleisten, dass Abwässer unter allen Umständen aus Buchten und Decks abfließen können. Die Abwässer sind durch Fallrohre und Rinnen in Brunnen oder Tanks zu leiten, um von dort aus mittels Lenzpumpen oder Auswerfern ausgestoßen zu werden. Es muss ein alternatives Pumpensystem vorhanden sein, damit die Ableitung auch im Falle eines Ausfalls der Hauptpumpe gewährleistet ist.
- 6.
- Tierfrachträume, Gänge und Rampen müssen ausreichend beleuchtet sein. Für den Fall des Ausfalls des Hauptstromaggregats muss eine Notbeleuchtung vorhanden sein. Zur angemessenen Untersuchung und Pflege der Tiere müssen den Betreuern genügend Handleuchten zur Verfügung stehen.
- 7.
- Alle Tierbuchten müssen über eine angemessene Feuerlöschanlage verfügen. Die Brandlöschgeräte in Tierbuchten entsprechen den Normen des letzten Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) für Brandschutz, Feueranzeige und Feuerlöschung.
- 8.
-
Folgende Anlagen in den Tierbuchten müssen an ein Überwachungs-, Kontroll- und Warnsystem im Steuerhaus angeschlossen sein:
- a)
- Lüftung;
- b)
- Frischwasserversorgung und Abwasserableitung;
- c)
- Beleuchtung;
- d)
- erforderlichenfalls Frischwassererzeugung.
- 9.
- Das Hauptstromaggregat muss gewährleisten, dass die Tierbuchten gemäß den Nummern 2, 4, 5 und 6 unter normalen Betriebsbedingungen kontinuierlich mit Strom versorgt werden. Es muss ein Hilfsaggregat vorhanden sein, das das Hauptaggregat während drei aufeinander folgenden Tagen ersetzen kann.
ABSCHNITT 2
Tiertransport- und Containerschiffe, die Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen und Hausschweine länger als 24 Stunden befördern, führen bei der Abfahrt genügend Einstreu und genügend Futter und Wasser mit, um die tägliche Mindestfutter- und wasserration gemäß Tabelle 1 für die geplante Beförderung zuzüglich 25 % abzudecken, oder einen Dreitagesvorrat an Einstreu, Futter und Wasser, je nachdem, welche Menge größer ist.Kategorie | Futtermittel (in % Lebendgewicht) | Frischwasser(*) | |
---|---|---|---|
Normalfutter | Kraftfutter | ||
Rinder und Equiden | 2 | 1,6 | 45 |
Schafe | 2 | 1,8 | 4 |
Schweine | — | 3 | 10 |
KAPITEL V
- 1.
- Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen und Hausschweine
- 1.1.
- Die Anforderungen dieses Abschnitts gelten für die Verbringung von Hausequiden, außer registrierten Equiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen mit Ausnahme des Lufttransports.
- 1.2.
- Für Tiere der unter Nummer 1.1 genannten Arten darf die Beförderungsdauer nicht mehr als acht Stunden betragen.
- 1.3.
- Die unter Nummer 1.2 genannte maximale Beförderungsdauer kann verlängert werden, sofern die zusätzlichen Anforderungen des Kapitels VI erfüllt sind.
- 1.4.
- Die Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie Beförderungsdauer und Ruhezeiten sind bei Verwendung eines unter Nummer 1.3 genannten Fahrzeugs die Folgenden:
- a)
- Kälber, Lämmer, Zickel und Fohlen, die noch nicht abgesetzt sind und mit Milch ernährt werden, sowie noch nicht abgesetzte Ferkel müssen nach einer Beförderungsdauer von 9 Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause erhalten, insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können. Nach dieser Ruhepause kann die Beförderung für weitere 9 Stunden fortgesetzt werden.
- b)
- Schweine können für eine maximale Dauer von 24 Stunden befördert werden. Während der Beförderung muss die ständige Versorgung der Tiere mit Wasser gewährleistet sein.
- c)
- Hausequiden können für eine maximale Dauer von 24 Stunden befördert werden. Dabei müssen die Tiere alle 8 Stunden getränkt und nötigenfalls gefüttert werden.
- d)
- Alle anderen unter Nummer 1.1 genannten Tiere müssen nach einer Beförderungsdauer von 14 Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause erhalten, insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können. Nach dieser Ruhepause kann die Beförderung für weitere 14 Stunden fortgesetzt werden.
- 1.5.
- Nach der festgesetzten Beförderungsdauer müssen die Tiere entladen, gefüttert und getränkt werden und eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden erhalten.
- 1.6.
- Übersteigt die maximale Beförderungsdauer den in Nummer 1.2 vorgesehenen Wert, so dürfen Tiere nicht mit der Bahn transportiert werden. Sind allerdings, mit Ausnahme der Ruhezeitanforderungen, die Anforderungen der Nummern 1.3 und 1.4 erfüllt, so gilt jeweils die in Nummer 1.4 vorgesehene Beförderungsdauer.
- 1.7.
- a)
- Übersteigt die maximale Beförderungsdauer den in Nummer 1.2 vorgesehenen Wert, so dürfen Tiere nicht auf dem Seeweg transportiert werden, es sei denn, die Anforderungen der Nummern 1.3 und 1.4, ausgenommen die Beförderungsdauer- und Ruhezeitanforderungen, sind erfüllt.
- b)
- Beim Transport auf dem Seeweg im direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, muss nach Entladen der Tiere im Bestimmungshafen oder in dessen Nähe eine Ruhezeit von zwölf Stunden eingelegt werden, es sei denn, die Dauer der Beförderung auf See entspricht den allgemeinen Regeln der Nummern 1.2 bis 1.4.
- 1.8.
- Die Beförderungsdauer gemäß den Nummern 1.3, 1.4 und 1.7 Buchstabe b) darf — insbesondere unter Berücksichtigung der Nähe des Bestimmungsortes — im Interesse der Tiere um zwei Stunden verlängert werden.
- 1.9.
- Unbeschadet der Nummern 1.3 bis 1.8 können die Mitgliedstaaten eine nicht verlängerbare Beförderungshöchstdauer von acht Stunden für den Transport von Schlachttieren vorsehen, wenn Versandort und Bestimmungsort in ihrem eigenen Hoheitsgebiet liegen.
- 2.
- Andere Tierarten
- 2.1.
- Geflügel, Hausvögel und Hauskaninchen müssen mit geeignetem Futter und Frischwasser in angemessenen Mengen versorgt werden, es sei denn, die Beförderung dauert weniger als
- a)
- 12 Stunden, Verlade- und Entladezeit nicht mitgerechnet, oder
- b)
- 24 Stunden im Falle von Küken aller Arten, sofern die Beförderung innerhalb von 72 Stunden nach dem Schlupf stattfindet.
- 2.2.
- Hunde und Katzen sind während des Transports in Zeitabständen von höchstens 24 Stunden zu füttern und mindestens alle acht Stunden zu tränken. Es müssen klar verständliche schriftliche Fütterungs- und Tränkanweisungen mitgeführt werden.
- 2.3.
- Andere als unter den Nummern 2.1 und 2.2 genannte Arten sind nach Maßgabe der schriftlichen Fütterungs- und Tränkanweisungen und unter Berücksichtigung etwaiger besonderer Pflegebedürfnisse zu transportieren.
KAPITEL VI
- 1.
- Lange Beförderungen im Allgemeinen
Dach
- 1.1.
- Die Transportmittel haben ein Dach von heller Farbe und sind ausreichend isoliert.
Boden und Einstreu
- 1.2.
- Die Laderäume sind mit geeigneter Einstreu oder gleichwertigem Material auszulegen, um den Tieren in Abhängigkeit von der Art und der Zahl, der Beförderungsdauer und den Witterungsbedingungen Bequemlichkeit zu sichern. Exkremente müssen ausreichend absorbiert werden können.
Futter
- 1.3.
- Im Transportmittel sind Futtermittel in einer Menge mitzuführen, die den Fütterungsbedürfnissen der betreffenden Tiere während der Beförderung gerecht werden. Futtermittel sind vor Witterungseinflüssen sowie Einwirkungen etwa von Staub, Treibstoffen, Abgasen, Urin und Dung zu schützen.
- 1.4.
- Sind für die Fütterung von Tieren besondere Vorrichtungen erforderlich, so sind diese im Transportmittel mitzuführen.
- 1.5.
- Werden Fütterungsvorrichtungen im Sinne von Nummer 1.4 verwendet, so müssen diese so beschaffen sein, dass sie erforderlichenfalls, um nicht umgestoßen zu werden oder umzufallen, am Transportmittel befestigt werden können. Befindet sich das Transportmittel in Bewegung, so sind die Fütterungsvorrichtungen, soweit sie nicht verwendet werden, getrennt von den Tieren zu lagern.
Trennwände
- 1.6.
- Equiden sind in Einzelständen zu transportieren, ausgenommen Stuten, die ihre Fohlen mitführen.
- 1.7.
- Das Transportmittel muss mit beweglichen Trennwänden ausgestattet sein, damit separate Laderäume geschaffen werden können, wobei der ungehinderte Zugang aller Tiere zu Wasser sichergestellt sein muss.
- 1.8.
- Trennwände müssen so konzipiert sein, dass sie positioniert werden können, um die Größe des Laderaums den besonderen Bedürfnissen sowie der Art, Größe und Anzahl der Tiere anzupassen.
Mindestanforderungen für bestimmte Arten
- 1.9.
- Lange Beförderungen von Hausequiden, Hausrindern und Hausschweinen sind, wenn diese nicht von ihren Muttertieren begleitet werden, nur zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- —
Hausequiden, außer registrierte Equiden, müssen über vier Monate alt sein.
- —
Kälber müssen mehr als 14 Tage alt sein.
- —
Hausschweine müssen ein Gewicht von mehr als 10 kg haben.
Bei nicht zugerittenen Pferden sind lange Beförderungen nicht zulässig.
- 2.
- Wasserversorgung bei Beförderung von Transportbehältern auf dem Strassen-, Schienen- oder Seeweg
- 2.1.
- Transportmittel und Schiffscontainer müssen mit einem Wasserversorgungssystem ausgestattet sein, das es dem Betreuer ermöglicht, während der Beförderung jederzeit sofort Wasser nachzufüllen, damit jedes Tier ständig Frischwasser zur Verfügung hat.
- 2.2.
- Die Tränkevorrichtungen müssen stets voll funktionsfähig und so konstruiert und positioniert sein, dass sie für alle an Bord des Fahrzeugs zu tränkenden Kategorien von Tieren zugänglich sind.
- 2.3.
- Das Gesamtfassungsvermögen der Wasservorratsbehälter jedes Transportmittels muss mindestens 1,5 % seiner Höchstnutzlast betragen. Die Vorratsbehälter müssen so konstruiert sein, dass sie nach jeder Beförderung geleert und gereinigt werden können, und mit einem Wasserstandmesser ausgerüstet sein. Sie müssen an Tränkevorrichtungen innerhalb der Laderäume angeschlossen und stets funktionstüchtig sein.
- 2.4.
- Bei Schiffscontainern, die ausschließlich auf Schiffen verwendet werden, auf denen sie aus den schiffseigenen Vorratsbehältern mit Wasser versorgt werden, darf von Nummer 2.3 abgewichen werden.
- 3.
- Belüftung von Straßentransportmitteln und Temperaturüberwachung
- 3.1.
- Belüftungssysteme in Straßentransportmitteln müssen so konzipiert und konstruiert sein und so gewartet werden, dass zu jedem Zeitpunkt während der Beförderung und unabhängig davon, ob das Transportmittel steht oder fährt, je nach Außentemperatur für alle Tiere innerhalb des Transportmittels Temperaturen in einem Bereich zwischen 5 °C und 30 °C, mit einer Toleranz von ± 5 °C, gehalten werden können.
- 3.2.
- Die Lüftungssysteme müssen innerhalb des Laderaums eine gleichmäßige Luftzirkulation mit einer Minimalluftrate von 60 m3/h/KN Nutzlast gewährleisten können. Sie müssen unabhängig vom Fahrzeugmotor mindestens vier Stunden lang funktionieren.
- 3.3.
- Straßentransportmittel müssen mit einem Temperaturüberwachungssystem und mit einem Datenschreiber ausgestattet sein. Sensoren sind je nach Bauweise des Lastkraftwagens dort anzubringen, wo mit den extremsten Klimabedingungen zu rechnen ist. Die auf diese Weise erstellten Temperaturaufzeichnungen werden datiert und der zuständigen Behörde auf Verlangen hin zur Verfügung gestellt.
- 3.4.
- Straßentransportmittel müssen mit einem Warnsystem ausgestattet sein, das den Fahrer alarmiert, wenn die Temperatur in Laderäumen, in denen Tiere befördert werden, ihren zulässigen Höchst- bzw. Mindestwert erreicht.
- 3.5.
- Die Kommission erstellt vor dem 31. Juli 2005 auf der Grundlage einer Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit einen Bericht zusammen mit einem entsprechenden Entwurf von Maßnahmen zur Festlegung von Höchst- und Mindesttemperaturen für den Tiertransport nach dem Verfahren gemäß Artikel 31 Absatz 2; dabei werden die Temperaturen berücksichtigt, die in bestimmten Regionen der Gemeinschaft mit besonderen klimatischen Bedingungen normalerweise herrschen.
- 4.
- Navigationssystem
- 4.1.
- Straßentransportmittel müssen ab 1. Januar 2007 bei zum ersten Mal eingesetzten Straßentransportmitteln und ab 1. Januar 2009 bei sämtlichen Transportmitteln mit dem entsprechenden Navigationssystem ausgestattet sein, mit dem Informationen, die den Angaben im Fahrtenbuch gemäß Anhang II Abschnitt 4 gleichwertig sind, und Informationen über das Öffnen/Schließen der Ladebordwand aufgezeichnet und übermittelt werden können.
- 4.2.
- Die Kommission legt dem Rat bis zum 1. Januar 2008 die Ergebnisse der Studie dieser Navigationssysteme und zur Anwendung dieser Technik für die Zwecke dieser Verordnung vor.
- 4.3.
- Die Kommission unterbreitet dem Rat bis spätestens zum 1. Januar 2010 einen Bericht über den Einsatz des Navigationssystems nach Nummer 4.2 zusammen mit von ihr als geeignet erachteten Vorschlägen, die insbesondere auf die Festlegung von Spezifikationen für das Navigationssystem abzielen, das für alle Transportmittel eingesetzt werden soll. Der Rat entscheidet über solche Vorschläge mit qualifizierter Mehrheit.
KAPITEL VII
Das Raumangebot für Tiere muss zumindest den folgenden Werten entsprechen:- A.
- Hausequiden
Transport auf der Schiene
Ausgewachsene Pferde | 1,75 m2 (0,7 × 2,5 m)(**) |
Junge Pferde (6-24 Monate) (bei Beförderungen bis 48 Stunden) | 1,2 m2 (0,6 × 2 m) |
Junge Pferde (6-24 Monate) (bei Beförderungen von mehr als 48 Stunden) | 2,4 m2 (1,2 × 2 m) |
Ponys (weniger als 144 cm) | 1 m2 (0,6 × 1,8 m) |
Fohlen (0-6 Monate) | 1,4 m2 (1 × 1,4 m) |
Anmerkung: Bei langen Beförderungen müssen Fohlen und junge Pferde Raum zum Liegen haben.
Bei diesen Ladedichten sind je nach Gewicht und Größe der Tiere sowie entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den Witterungsbedingungen und der voraussichtlichen Beförderungsdauer Abweichungen bis höchstens 10 % bei ausgewachsenen Pferden und bei Ponys und bis höchstens 20 % bei jungen Pferden und bei Fohlen möglich.Transport auf der Straße
Ausgewachsene Pferde | 1,75 m2 (0,7 × 2,5 m) |
Junge Pferde (6-24 Monate) (bei Beförderungen bis 48 Stunden) | 1,2 m2 (0,6 × 2 m) |
Junge Pferde (6-24 Monate) (bei Beförderungen von mehr als 48 Stunden) | 2,4 m2 (1,2 × 2 m) |
Ponys (weniger als 144 cm) | 1 m2 (0,6 × 1,8 m) |
Fohlen (0-6 Monate) | 1,4 m2 (1 × 1,4 m) |
Anmerkung: Bei langen Beförderungen müssen Fohlen Raum zum Liegen haben.
Bei diesen Ladedichten sind je nach Gewicht und Größe der Tiere sowie entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den Witterungsbedingungen und der voraussichtlichen Beförderungsdauer Abweichungen bis höchstens 10 % bei ausgewachsenen Pferden und bei Ponys und bis höchstens 20 % bei jungen Pferden und bei Fohlen möglich.Transport auf dem Luftweg
Ladedichte von Pferden im Verhältnis zur Bodenfläche0-100 kg | 0,42 m2 |
100-200 kg | 0,66 m2 |
200-300 kg | 0,87 m2 |
300-400 kg | 1,04 m2 |
400-500 kg | 1,19 m2 |
500-600 kg | 1,34 m2 |
600-700 kg | 1,51 m2 |
700-800 kg | 1,73 m2 |
Transport auf dem Seeweg
Lebendgewicht in kg | m2/Tier |
---|---|
200-300 | 0,90-1,175 |
300-400 | 1,175-1,45 |
400-500 | 1,45-1,725 |
500-600 | 1,725-2 |
600-700 | 2-2,25 |
- B.
- Rinder
Transport auf der Schiene
Kategorie | Ungefähres Gewicht (in kg) | Fläche in m2/Tier |
---|---|---|
Zuchtkälber | 55 | 0,30-0,40 |
Mittelschwere Kälber | 110 | 0,40-0,70 |
Schwere Kälber | 200 | 0,70-0,95 |
Mittelgroße Rinder | 325 | 0,95-1,30 |
Ausgewachsene Rinder | 550 | 1,30-1,60 |
Sehr große Rinder | >700 | >1,60 |
Transport auf der Straße
Kategorie | Ungefähres Gewicht (in kg) | Fläche in m2/Tier |
---|---|---|
Zuchtkälber | 50 | 0,30-0,40 |
Mittelschwere Kälber | 110 | 0,40-0,70 |
Schwere Kälber | 200 | 0,70-0,95 |
Mittelgroße Rinder | 325 | 0,95-1,30 |
Ausgewachsene Rinder | 550 | 1,30-1,60 |
Sehr große Rinder | >700 | >1,60 |
Transport auf dem Luftweg
Kategorie | Ungefähres Gewicht (in kg) | Fläche in m2/Tier |
---|---|---|
Kälber | 50 70 | 0,23 0,28 |
Rinder | 300 500 | 0,84 1,27 |
Transport auf dem Seeweg
Lebendgewicht in kg | m2/Tier |
---|---|
200-300 | 0,81-1,0575 |
300-400 | 1,0575-1,305 |
400-500 | 1,305-1,5525 |
500-600 | 1,5525-1,8 |
600-700 | 1,8-2,025 |
- C.
- Schafe/Ziegen
Transport auf der Schiene
Kategorie | Gewicht in kg | Fläche in m2/Tier |
---|---|---|
Geschorene Schafe | <55 | 0,20-0,30 |
>55 | >0,30 | |
Ungeschorene Schafe | <55 | 0,30-0,40 |
>55 | >0,40 | |
Hochträchtige Mutterschafe | <55 | 0,40-0,50 |
>55 | >0,50 | |
Ziegen | <35 | 0,20-0,30 |
35 to 55 | 0,30-0,40 | |
>55 | 0,40-0,75 | |
Hochträchtige Ziegen | <55 | 0,40-0,50 |
>55 | >0,50 |
Transport auf der Straße
Kategorie | Gewicht in kg | Fläche in m2/Tier |
---|---|---|
Geschorene Schafe und Lämmer ab 26 kg | <55 | 0,20-0,30 |
>55 | >0,30 | |
Ungeschorene Schafe | <55 | 0,30-0,40 |
>55 | >0,40 | |
Hochträchtige Mutterschafe | <55 | 0,40-0,50 |
>55 | >0,50 | |
Ziegen | <35 | 0,20-0,30 |
35 bis 55 | 0,30-0,40 | |
>55 | 0,40-0,75 | |
Hochträchtige Ziegen | <55 | 0,40-0,50 |
>55 | >0,50 |
Transport auf dem Luftweg
Ladedichte von Schafen und Ziegen im Verhältnis zur BodenflächeMittleres Gewicht (in kg) | Bodenfläche pro Schaf/Ziege (in m2) |
---|---|
25 | 0,2 |
50 | 0,3 |
75 | 0,4 |
Transport auf dem Seeweg
Lebendgewicht in kg | m2/Tier |
---|---|
20-30 | 0,24-0,265 |
30-40 | 0,265-0,290 |
40-50 | 0,290-0,315 |
50-60 | 0,315-0,34 |
60-70 | 0,34-0,39 |
- D.
- Schweine
Transport auf der Schiene oder auf der Straße
Alle Schweine müssen mindestens liegen und in ihrer natürlichen Haltung stehen können. Zur Erfüllung dieser Mindestanforderungen darf die Ladedichte bei Schweinen mit einem Gewicht von ungefähr 100 kg beim Transport 235 kg/m2 nicht überschreiten. Rasse, Größe und körperliche Verfassung der Schweine können eine Vergrößerung der hier geforderten Mindestbodenfläche erforderlich machen; diese Mindestbodenfläche kann ferner entsprechend den Witterungsbedingungen und der Beförderungsdauer um bis zu 20 % größer sein.Transport auf dem Luftweg
Die Ladedichte sollte hoch genug sein, um Verletzungen beim Start, im Falle von Turbulenzen oder bei der Landung zu verhindern; jedes Tier muss allerdings Raum zum Liegen haben. Klima, Gesamtbeförderungsdauer und Zeit der Ankunft sind bei der Festlegung der Ladedichte zu berücksichtigen.Mittleres Gewicht | Bodenfläche pro Schwein (in m2) |
---|---|
15 kg | 0,13 m2 |
25 kg | 0,15 m2 |
50 kg | 0,35 m2 |
100 kg | 0,51 m2 |
Transport auf dem Seeweg
Lebendgewicht in kg | m2/Tier |
---|---|
10 oder weniger | 0,20 |
20 | 0,28 |
45 | 0,37 |
70 | 0,60 |
100 | 0,85 |
140 | 0,95 |
180 | 1,10 |
270 | 1,50 |
- E.
- Geflügel
Ladedichte beim Transport von Geflügel in Transportbehältern
Es sind folgende Mindestbodenflächen zu gewährleisten:Kategorie | Fläche in cm2 |
---|---|
Eintagsküken | 21-25 je Küken |
Geflügel, ausgenommen Eintagsküken: Gewicht in kg | Fläche in cm2 je kg |
<1,6 | 180-200 |
1,6 bis < 3 | 160 |
3 bis < 5 | 115 |
> 5 | 105 |
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 358 vom 18.12.1986 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 230 vom 16.9.2003, S. 32).
- (*)
Die Mindestwasserration gemäß Spalte 4 kann für alle Tierarten durch eine Wasserration von 10 % des Lebendgewichts der Tiere ersetzt werden.
- (**)
Die Standardnutzbreite der Wagons beträgt zwischen 2,6 und 2,7 m.
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Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.