ANHANG II VO (EG) 2005/1

FAHRTENBUCH (gemäß Artikel 5 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a) und c) sowie Artikel 21 Absatz 2)

1.
Personen, die eine lange Tierbeförderung planen, müssen ein Fahrtenbuch im Sinne dieses Anhangs anlegen sowie jede einzelne Seite abstempeln und unterzeichnen.
2.
Das Fahrtenbuch ist in folgende Abschnitte zu unterteilen:

    Abschnitt 1 — Planung;

    Abschnitt 2 — Versandort;

    Abschnitt 3 — Bestimmungsort;

    Abschnitt 4 — Erklärung des Transportunternehmers;

    Abschnitt 5 — Formular zur Meldung von Unregelmäßigkeiten.

Alle Seiten des Fahrtenbuches sind zusammenzuheften.

Vordrucke für jeden Abschnitt sind in der Anlage wiedergegeben.

3.
Der Organisator hat folgende Aufgaben:

a)
Er teilt jedem Fahrtenbuch eine individuelle Kennnummer zu.
b)
Er trägt dafür Sorge, dass spätestens zwei Werktage vor dem Versand bei der zuständigen Behörde des Versandorts entsprechend den Anweisungen dieser Behörde eine unterzeichnete Kopie von Abschnitt 1 des Fahrtenbuchs mit den ordnungsgemäßen Eintragungen außer den Nummern der Veterinärbescheinigungen eingeht.
c)
Er befolgt etwaige Anweisungen der zuständigen Behörde gemäß Artikel 14 Buchstabe a).
d)
Er trägt dafür Sorge, dass das Fahrtenbuch nach Maßgabe des Artikels 14 Absatz 1 abgestempelt wird.
e)
Er trägt dafür Sorge, dass das Fahrtenbuch die Tiersendung während der gesamten Beförderung bis zur Ankunft am Bestimmungsort oder — bei Ausfuhr in ein Drittland — zumindest bis zum Ort des Ausgangs aus dem Gebiet der Gemeinschaft begleitet.

4.
Tierhalter am Versandort und — wenn der Bestimmungsort im Gebiet der Gemeinschaft liegt — Tierhalter am Bestimmungsort sind verpflichtet, die sie betreffenden Abschnitte des Fahrtenbuches ordnungsgemäß auszufüllen und zu unterzeichnen. Sie informieren die zuständige Behörde unter Verwendung des Formulars gemäß Abschnitt 5 so schnell wie möglich über etwaige Vorbehalte hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung.
5.
Liegt der Bestimmungsort im Gebiet der Gemeinschaft, so sind die Tierhalter am Bestimmungsort verpflichtet, das Fahrtenbuch, ausgenommen Abschnitt 4, vom Tag der Ankunft der Tiersendung am Bestimmungsort an gerechnet mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Das Fahrtenbuch wird der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt.

6.
Endet die Beförderung im Gebiet der Gemeinschaft, so füllt der Transportunternehmer Abschnitt 4 des Fahrtenbuches aus und unterzeichnet ihn.
7.
Werden Tiere in ein Drittland ausgeführt, so übergibt der betreffende Transportunternehmer das Fahrtenbuch dem amtlichen Tierarzt am Ort des Ausgangs aus dem Gebiet der Gemeinschaft.

Werden lebende Rinder mit Ausfuhrerstattung ausgeführt, so muss Abschnitt 3 des Fahrtenbuches nicht ausgefüllt werden, wenn die einschlägige Agrargesetzgebung einen Bericht vorsieht.

8.
Der Transportunternehmer gemäß Abschnitt 3 des Fahrtenbuches bewahrt Folgendes auf:

a)
eine Kopie des ausgefüllten Fahrtenbuches;
b)
den entsprechenden Kontrollbogen oder -ausdruck gemäß Anhang I oder I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, wenn das Fahrzeug unter die genannte Verordnung fällt.

Die unter den Buchstaben a) und b) genannten Dokumente werden der zuständigen Behörde, die das Transportunternehmen zugelassen hat, und auf Verlangen auch der zuständigen Behörde des Versandorts innerhalb eines Monats nach Ausfüllen des Fahrtenbuchs zugänglich gemacht und vom Transportunternehmer ab dem Tag ihrer Überprüfung mindestens drei Jahre lang aufbewahrt.

Die in Buchstabe a) genannten Dokumente werden innerhalb eines Monats nach Abschluss der Beförderung an die zuständige Behörde des Versandorts zurückgesandt, es sei denn, die in Artikel 6 Absatz 9 genannten Systeme wurden eingesetzt. Für Fahrzeuge, die mit den in Artikel 6 Absatz 9 genannten Systemen ausgerüstet sind, werden nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren eine vereinfachte Version des Fahrtenbuchs und Leitlinien für die Gestaltung der Aufzeichnungen nach Artikel 6 Absatz 9 erstellt.

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