Artikel 2 VO (EG) 2005/1003
Überprüfung
Die Kommission wird das in Artikel 1 festgelegte Gemeinschaftsziel anhand der Ergebnisse überprüfen, die im ersten Jahr der Durchführung der gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zugelassenen nationalen Bekämpfungsprogramme erzielt werden.
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