Präambel VO (EG) 2005/1003

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 soll gewährleisten, dass angemessene und wirksame Maßnahmen zur Feststellung und Bekämpfung von Salmonellen und anderen Zoonoseerregern auf allen relevanten Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, insbesondere auf der Ebene der Primärproduktion getroffen werden, um die Prävalenz dieser Erreger und das von ihnen ausgehende Risiko für die öffentliche Gesundheit zu senken.
(2)
Nach jener Verordnung ist ein Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz aller Salmonella-Serotypen, die für die öffentliche Gesundheit von Bedeutung sind, bei Gallus-gallus-Zuchtherden auf der Ebene der Primärproduktion festzulegen.
(3)
Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 sieht vor, dass das Gemeinschaftsziel eine zahlenmäßige Festlegung des Höchstprozentsatzes an positiven epidemiologischen Einheiten und/oder des Mindestprozentsatzes, um den die Zahl der positiven epidemiologischen Einheiten zu verringern ist, die äußerste Frist für die Verwirklichung des Ziels sowie die Festlegung der zur Überprüfung der Zielverwirklichung erforderlichen Untersuchungsverfahren umfassen soll. Es soll außerdem gegebenenfalls eine Definition der Serotypen, die für die öffentliche Gesundheit von Belang sind, umfassen.
(4)
Die genannte Verordnung sieht darüber hinaus vor, dass während einer Übergangszeit von drei Jahren das Gemeinschaftsziel für Gallus-gallus-Zuchtherden die fünf häufigsten Salmonella-Serotypen umfassen soll, die beim Menschen Salmonellosen verursachen; diese werden anhand der über EG-Überwachungssysteme gesammelten Daten ermittelt.
(5)
Die Daten aus den EG-Überwachungssystemen zeigen, dass die fünf häufigsten Salmonella-Serotypen, die beim Menschen Salmonellosen verursachen, Salmonella Enteritidis, Salmonella Hadar, Salmonella Infantis, Salmonella Typhimurium und Salmonella Virchow sind. Das in dieser Verordnung festgelegte Gemeinschaftsziel sollte daher diese Serotypen umfassen.
(6)
Um das Gemeinschaftsziel festzulegen, sollten vergleichbare Daten über die Prävalenz der jeweiligen Salmonella-Serotypen bei Gallus-gallus-Zuchtherden in den Mitgliedstaaten vorliegen. Als Grundlage für die Erfassung relevanter Daten über Prävalenz in den Mitgliedstaaten wurden die Mindestanforderungen für die Bekämpfung von Salmonellen gemäß der Richtlinie 92/117/EWG des Rates(2) verwendet. Derartige Informationen wurden über einen angemessenen Zeitraum des Jahres 2004 hinweg in allen Mitgliedstaaten erfasst.
(7)
Zur Überprüfung der Zielverwirklichung ist es in Anbetracht der relativ geringen Prävalenz von Salmonella-Serotypen bei Gallus-gallus-Zuchtherden in der Gemeinschaft notwendig, wiederholte Probennahmen bei einer repräsentativen Zahl von Herden ausreichender Größe, bestehend aus mindestens 250 Individuen, zu organisieren, wie dies die Richtlinie 92/117/EWG vorsah.
(8)
Das zur Überprüfung der Zielverwirklichung erforderliche Untersuchungsverfahren unterscheidet sich signifikant von jenem, dass zur Erfassung vergleichbarer Daten in den Mitgliedstaaten gemäß Richtlinie 92/117/EWG verwendet wurde, und ist wahrscheinlich empfindlicher als jenes Verfahren. Deshalb ist es erforderlich, eine Überprüfung des Gemeinschaftsziels nach höchstens einem Jahr nach Beginn der Umsetzung der entsprechenden nationalen Bekämpfungsprogramme vorzusehen.
(9)
Wegen der für die Informationserfassung notwendigen Zeitspanne waren zum Zeitpunkt der Festlegung des Gemeinschaftsziels zu dem in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 festgelegten Datum noch keine vergleichbaren Daten über Gallus-gallus-Zuchtherden verfügbar. Das Datum der Festlegung des Gemeinschaftsziels sollte deshalb um sechs Monate verlängert werden, und die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 sollte entsprechend geändert werden.
(10)
Die in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 vorgesehenen Maßnahmen zur Festlegung eines Gemeinschaftsziels für Gallus-gallus-Zuchtherden in der Übergangszeit stützen sich auf das Verfahren zur Bekämpfung von Salmonellen, dass bereits durch die Richtlinie 92/117/EWG festgelegt wurde, während sich die übrigen Maßnahmen auf Risikomanagement beziehen. Die Maßnahmen, die die vorliegende Verordnung vorsieht, wurden in einer Arbeitsgruppe unter Teilnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ausgearbeitet. Unbeschadet der Anforderung der Anhörung der EFSA gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) 2160/2003 in jeder Angelegenheit, die erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit haben könnte, ist in dieser Phase keine Anhörung der EFSA erforderlich.
(11)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.

(2)

ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 38, aufgehoben durch die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).

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