Artikel 3 VO (EG) 2005/1004

In Sinne dieser Verordnung ist:

a)
„Einfuhrzeitraum” der Einjahreszeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres;
b)
„Arbeitstag” ein Arbeitstag in den Büros der Kommission in Brüssel.

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