Artikel 4 VO (EG) 2005/1004

(1) Die Anträge auf Einfuhrlizenzen werden bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingereicht.

(2) Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen sind folgende Unterlagen beizufügen:

a)
der Nachweis, dass der Antragsteller eine Sicherheit in Höhe von 2 EUR je 100 kg geleistet hat;
b)
bei Einfuhren aus Serbien, Montenegro und Kosovo, das Original sowie eine Kopie der von den Behörden in Serbien, Montenegro und Kosovo, entsprechend dem Muster in Anhang I ausgestellten Ausfuhrlizenz für eine Menge, die der im Einfuhrlizenzantrag angegebenen Menge entspricht. Das Original der Ausfuhrlizenz wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats aufbewahrt.

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