Artikel 5 VO (EG) 2005/1004

Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten folgende Angaben:

a)
in Feld 8 die Angabe „Albanien” , „Bosnien und Herzegowina” bzw. „Serbien, Montenegro und Kosovo” , wobei die Angabe „Ja” anzukreuzen ist. Die Einfuhrlizenzen sind nur für Erzeugnisse mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina oder Serbien, Montenegro und Kosovo, gültig;
b)
in Feld 20 für Albanien eine der in Anhang II Teil A aufgeführten Angaben;
c)
in Feld 20 für Bosnien und Herzegowina eine der in Anhang II Teil B aufgeführten Angaben;
d)
in Feld 20 für Serbien, Montenegro und Kosovo, eine der in Anhang II Teil C aufgeführten Angaben.

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