Artikel 5 VO (EG) 2005/1004
Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten folgende Angaben:
- a)
- in Feld 8 die Angabe „Albanien” , „Bosnien und Herzegowina” bzw. „Serbien, Montenegro und Kosovo” , wobei die Angabe „Ja” anzukreuzen ist. Die Einfuhrlizenzen sind nur für Erzeugnisse mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina oder Serbien, Montenegro und Kosovo, gültig;
- b)
- in Feld 20 für Albanien eine der in Anhang II Teil A aufgeführten Angaben;
- c)
- in Feld 20 für Bosnien und Herzegowina eine der in Anhang II Teil B aufgeführten Angaben;
- d)
- in Feld 20 für Serbien, Montenegro und Kosovo, eine der in Anhang II Teil C aufgeführten Angaben.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.