Artikel 6 VO (EG) 2005/1004
(1) Die Anträge auf Einfuhrlizenzen sind von Montag bis Freitag jeder Woche zu stellen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am ersten Arbeitstag der folgenden Woche die nach dem achtstelligen KN-Code aufgeschlüsselten Mengen von Zuckererzeugnissen mit, für die in der vorherigen Woche Einfuhrlizenzen beantragt wurden.
Die Mitteilungen gemäß Unterabsatz 1 erfolgen auf elektronischem Wege unter Verwendung der den Mitgliedstaaten von der Kommission übermittelten Formulare.
(2) Die Kommission errechnet wöchentlich die Gesamtmengen, für die Einfuhrlizenzen beantragt wurden.
(3) Übersteigen die Lizenzanträge für eines der Zollkontingente gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 das betreffende Kontingent, so setzt die Kommission die Einreichung weiterer Anträge für das betreffende Kontingent für den laufenden Einfuhrzeitraum aus, legt einen einheitlich anzuwendenden Kürzungssatz fest und teilt den Mitgliedstaaten mit, dass die betreffende Obergrenze erreicht ist.
(4) Sollte die Menge, für die eine Lizenz erteilt wird, aufgrund der gemäß Absatz 3 erlassenen Maßnahmen unter der beantragten Menge liegen, so kann der Lizenzantrag innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erlass dieser Maßnahmen zurückgezogen werden. Bei Rückzug des Antrags wird die Sicherheit unverzüglich freigegeben.
(5) Vorbehaltlich der von der Kommission gemäß Absatz 3 erlassenen Maßnahmen werden die Lizenzen am dritten Arbeitstag nach der in Absatz 1 genannten Mitteilung erteilt.
(6) Sollte die Menge, für die eine Lizenz erteilt wird, aufgrund der gemäß Absatz 3 erlassenen Maßnahmen unter der beantragten Menge liegen, so wird der Betrag der Sicherheit proportional gekürzt.
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