Artikel 1 VO (EG) 2005/1043
(1) Diese Verordnung regelt die Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75, der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999, der Verordnung (EG) Nr. 318/2006(1), der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003.
Sie gilt für die Ausfuhr von Grunderzeugnissen, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind (nachstehend „Grunderzeugnisse” genannt), von Erzeugnissen aus ihrer Verarbeitung und von Erzeugnissen, die einer dieser beiden Gruppen nach Artikel 3 der vorliegenden Verordnung gleichgestellt sind, sofern sie in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden und je nachdem aufgeführt sind in:
- a)
- Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75,
- b)
- Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999,
- c)
- Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 318/2006,
- d)
- Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003,
- e)
- Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003.
Diese Waren, im Folgenden als „Waren” bezeichnet, sind in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
(2) Die Ausfuhrerstattung nach Absatz 1 wird nicht für Waren gewährt, die gemäß Artikel 24 des Vertrages in den freien Verkehr gebracht worden sind und wieder ausgeführt werden.
Für diese Waren wird keine Erstattung gewährt, wenn sie nach Verarbeitung oder Hinzufügung zu einer anderen Ware ausgeführt werden.
(3) Außer für Getreide werden für Erzeugnisse, die zur Herstellung des in alkoholischen Getränken im Sinne von Anhang II KN-Code 2208 enthaltenen Alkohols verwendet werden, keine Erstattungen gewährt.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.
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