Präambel VO (EG) 2005/1043

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnungen (EWG) Nr. 3615/92 der Kommission vom 15. Dezember 1992 betreffend die Ermittlung der Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse, welche bei der Berechnung der Ausfuhrerstattungen für Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 des Rates(2) zu berücksichtigen sind, (EG) Nr. 3223/93 der Kommission vom 25. November 1993 über bestimmte statistische Angaben zu den Erstattungen für die Ausfuhr bestimmter Agrarerzeugnisse in Form von Waren, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 des Rates fallen(3), und (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden(4), betreffen alle die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren. Die meisten dieser Verordnungen wurden mehrmals grundlegend geändert. Alle diese Verordnungen müssen geändert werden. Im Interesse der Klarheit, der Vereinfachung und der Verwaltungseffizienz sollten diese Verordnungen zu einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden.
(2)
Die Verordnungen (EWG) Nr. 2771/75(5) sowie (EG) Nr. 1255/1999(6), Nr. 1260/2001(7), Nr. 1784/2003(8) und Nr. 1785/2003(9) des Rates über die gemeinsamen Marktorganisationen in den Sektoren Eier, Milch und Milcherzeugnisse, Zucker, Getreide und Reis sehen vor, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf dem Weltmarkt und den Preisen in der Gemeinschaft durch Erstattungen bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann, um — soweit dies erforderlich ist — die Ausfuhr dieser landwirtschaftlichen Erzeugnisse in Form von bestimmten nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Verarbeitungserzeugnissen auf der Grundlage der Weltmarktnotierungen oder -preise dieser Erzeugnisse zu ermöglichen. Die Erstattungen für alle diese landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden, sollten durch gemeinsame Vorschriften geregelt werden.
(3)
Ausfuhrerstattungen sollten für Waren gezahlt werden, die entweder unmittelbar aus Grunderzeugnissen oder aus Erzeugnissen ihrer Verarbeitung oder aber aus Erzeugnissen hergestellt sind, die einer dieser beiden Gruppen gleichgestellt sind. Für jeden dieser Fälle sollte das Verfahren zur Berechnung des Erstattungssatzes bei der Ausfuhr festgelegt werden.
(4)
Um die richtige Anwendung dieser Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen hinsichtlich der Gewährung der Ausfuhrerstattung zu gewährleisten, empfiehlt es sich, für aus Drittländern stammende Waren, die in weiterverarbeitete Waren eingegangen sind, welche vor ihrer Ausfuhr in der Gemeinschaft in den freien Verkehr überführt wurden, von der Gewährung der Erstattung abzusehen.
(5)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission(10) wurden gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen festgelegt. Allerdings sind einige Präzisierungen im Hinblick auf die Durchführung dieser Regeln für nicht unter Anhang I des Vertrags fallende Waren erforderlich.
(6)
Aus den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft ergibt sich, dass Erstattungen, die bei der Ausfuhr von Waren aus nicht unter Anhang I fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen gezahlt werden, diejenigen Erstattungsbeträge nicht übersteigen dürfen, die bei der Ausfuhr unverarbeiteter landwirtschaftlicher Erzeugnisse gezahlt würden. Dies sollte bei der Festlegung der Erstattungssätze und der Aufstellung der Gleichstellungsregeln berücksichtigt werden.
(7)
In der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 der Kommission vom 15. Oktober 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Festsetzung und der Gewährung angepasster Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide(11) ist vorgesehen, dass als Erstattungssatz der Satz anzuwenden ist, der am Tag der Unterkontrollstellung des Getreides, das zur Herstellung alkoholischer Getränke bestimmt ist, gilt. Daher sollte die Unterkontrollstellung von Getreide zur Herstellung von alkoholischen Getränken nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen einer Ausfuhr gleichgestellt werden.
(8)
Alkoholische Getränke werden als Erzeugnisse betrachtet, die weniger empfindlich als andere auf den Preis des zu ihrer Herstellung verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisses reagieren. Das Protokoll 19 zum Vertrag über den Beitritt des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks sieht allerdings vor, dass die notwendigen Maßnahmen festzulegen sind, um die Verwendung von Getreide aus der Gemeinschaft zur Herstellung alkoholischer Getränke auf Getreidebasis zu erleichtern.
(9)
Kartoffelstärke sollte für die Festlegung von Ausfuhrerstattungen Maisstärke gleichgestellt sein. Für Kartoffelstärke sollte jedoch ein besonderer Erstattungssatz festgesetzt werden können, wenn ihr Preis infolge der Marktgegebenheiten deutlich unter dem Preis für Maisstärke liegt.
(10)
Um erstattungsfähig zu sein, müssen die verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und vor allem die aus diesen Erzeugnissen hergestellten Waren ausgeführt werden; Ausnahmen von dieser Regel sollten nur in eng begrenztem Sinne zulässig sein. Bei der Herstellung der Waren können sich indessen Verluste von Rohstoffen ergeben, für die die Hersteller Gemeinschaftspreise gezahlt haben, während die Hersteller außerhalb der Gemeinschaft nur begrenzte Verluste erleiden, da sie Weltmarktpreise zahlen. Zudem fallen bei der Herstellung bestimmter Waren Nebenprodukte an, deren Wert sich deutlich von dem des Hauptprodukts unterscheidet; zuweilen können diese Nebenprodukte nur als Tierfutter verwendet werden. Daher sind gemeinsame Regeln zur Bestimmung des Begriffs „für die Herstellung der ausgeführten Waren tatsächlich verwendete Mengen an landwirtschaftlichen Erzeugnissen” festzulegen.
(11)
Zahlreiche Waren, die von einem Unternehmen nach genau festgelegten technischen Gegebenheiten und bei gleich bleibender Beschaffenheit und Qualität hergestellt werden, sind Gegenstand regelmäßiger Ausfuhren. Um die Ausfuhrförmlichkeiten zu erleichtern, sollte für diese Waren einem vereinfachten Kontrollverfahren der Vorzug gegeben werden, bei dem der Hersteller den zuständigen Behörden die Angaben übermittelt, die diese bezüglich der Herstellungsverfahren für die betreffenden Waren benötigen. Im Falle der Registrierung der für die Herstellung der ausgeführten Waren tatsächlich verwendeten Mengen an landwirtschaftlichen Erzeugnissen sollte die Registrierung jährlich bestätigt werden, um die Risiken zu verringern, die sich aus der unterlassenen Mitteilung einer Änderung der Mengen der Erzeugnisse ergeben.
(12)
Viele landwirtschaftlichen Erzeugnisse unterliegen natürlichen und jahreszeitlich bedingten Schwankungen, folglich können die ausgeführten Waren landwirtschaftliche Erzeugnisse in unterschiedlichen Mengen enthalten. Deshalb sollte die Erstattung für die zur Herstellung der ausgeführten Waren tatsächlich verwendete Menge an landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewährt werden. Bei bestimmten Waren mit einfacher und relativ gleich bleibender Zusammensetzung erscheint es im Interesse einer verwaltungstechnischen Vereinfachung angebracht, die Erstattung aufgrund pauschal festgesetzter Mengen an landwirtschaftlichen Erzeugnissen festzusetzen.
(13)
Bei der Festsetzung des Erstattungssatzes für Grunderzeugnisse oder die ihnen gleichgestellten Erzeugnisse sollten die Produktionserstattungen, Beihilfen oder sonstigen Maßnahmen vergleichbarer Wirkung berücksichtigt werden, die aufgrund der entsprechenden Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation auf dem betreffenden Sektor angewandt werden.
(14)
Bestimmte Waren mit ähnlichen Merkmalen können anhand von verschiedenen Verfahren aus unterschiedlichen Grundstoffen gewonnen werden. Die Ausführer sollten verpflichtet sein, die Art der Grundstoffe festzustellen und bestimmte Angaben zum Herstellungsverfahren zu machen, falls diese Informationen zur Feststellung des Erstattungsanspruchs bzw. zur Festlegung des angemessenen Erstattungssatzes erforderlich sind.
(15)
Zur Berechnung der Mengen der tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse ist es angezeigt, bei Stärken sowie bestimmten Glukose- und Maltodextrinsirupen den Trockenmassegehalt zu berücksichtigen.
(16)
Wenn die Lage im internationalen Handel, die spezifischen Erfordernisse einiger Märkte oder internationale Handelsabkommen es notwendig machen, sollte die Möglichkeit bestehen, die Erstattung für die betreffenden Waren entsprechend dem Bestimmungsgebiet unterschiedlich festzusetzen.
(17)
Bei der Verwaltung der Erstattungssätze, die im Laufe eines Haushaltsjahres bei der Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Form von Waren, die nicht unter Anhang I des Vertrages fallen, gezahlt werden können, könnte die Festlegung unterschiedlicher Erstattungssätze bei der Ausfuhr nach dem Tagessatz und bei der vorherigen Festsetzung der Erstattung im Hinblick auf die voraussichtliche Konjunkturentwicklung in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt erforderlich werden.
(18)
Die Höhe des Erstattungsbetrags, der für jedes Haushaltsjahr gewährt werden kann, ist im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft begrenzt. Zudem sollten die Nicht-Anhang-I-Waren unter im Voraus bekannten Bedingungen ausgeführt werden können. Insbesondere sollte Gewissheit darüber erlangt werden können, dass für diese Ausfuhren eine Erstattung gewährt werden kann, die mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft vereinbar ist. Sollte dies nicht mehr möglich sein, sollte zumindest rechtzeitig im Voraus eine Unterrichtung der Ausführer darüber erfolgen. Mittels der ausgestellten Erstattungsbescheinigungen ist es möglich, die Erstattungsanträge weiter zu verfolgen und ihren Inhabern zu gewährleisten, dass sie Erstattungen bis zur Höhe des Betrags in Anspruch nehmen können, für den eine Bescheinigung ausgestellt wird, sofern sie die übrigen Bedingungen beachten, die die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in Bezug auf Erstattungen vorsehen. Für das System der Erstattungsbescheinigungen sollten Verwaltungsmaßnahmen festgelegt werden. Insbesondere sollte für den Fall, dass die Anträge auf Erstattungsbescheinigungen die verfügbaren Mittel übersteigen, ein Kürzungskoeffizient vorgesehen werden. Außerdem sollte vorgesehen werden, dass unter bestimmten Umständen die Ausstellung von Erstattungsbescheinigungen ausgesetzt wird.
(19)
Die Erstattungsbescheinigungen dienen in erster Linie dazu, die Erfüllung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft zu gewährleisten. Gleichzeitig kann mit ihrer Hilfe im Voraus der Erstattungsbetrag festgesetzt werden, der für landwirtschaftliche Erzeugnisse gewährt werden kann, die bei der Herstellung von in ein Drittland ausgeführten Waren verwendet werden. Dieser Zweck unterscheidet sich in verschiedener Hinsicht von dem der Ausfuhrbescheinigungen, die für Mengen von Grunderzeugnissen ausgestellt werden, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden und die Gegenstand von internationalen Verpflichtungen, d. h. mengenmäßigen Beschränkungen, sind. Es sollte daher präzisiert werden, welche der allgemeinen Bestimmungen für Lizenzen und Erstattungsbescheinigungen im Agrarbereich, die derzeit durch die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(12) festgelegt sind, nicht auf die Erstattungsbescheinigungen anzuwenden sind.
(20)
Darüber hinaus sollte präzisiert werden, inwiefern bestimmte Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 für Bescheinigungen mit Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung, die für eine Ausschreibung in einem einführenden Drittland beantragt werden, auf die Erstattungsbescheinigungen anzuwenden sind. Größtenteils können Erstattungssätze an einem Donnerstag festgelegt oder geändert werden. Um die Gefahr einer spekulativen Beantragung der Vorausfestsetzung für die betreffenden Erzeugnisse einzudämmen, sollte ein an einem Donnerstag gestellter Antrag auf Vorausfestsetzung als am folgenden Werktag vorgelegt gelten.
(21)
Soweit die Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse(13) für die Erstattungsbescheinigungen gilt, sollten die Bedingungen für die Freigabe der im Zusammenhang mit der Erstattungsbescheinigung gestellten Sicherheit festgelegt werden. Die als Hauptpflichten erachteten Verpflichtungen, für die eine Sicherheit gestellt wird, sollten zusammen mit den Nachweisen für die Erfüllung dieser Verpflichtungen aufgeführt werden, auf deren Vorlage hin die entsprechende Sicherheit freigegeben werden kann.
(22)
Es ist davon auszugehen, dass die Zahl der Anträge auf Ausstellung einer Erstattungsbescheinigung den insgesamt zur Verfügung stehenden Betrag übersteigen wird. Daher sollte das Haushaltsjahr in Abschnitte eingeteilt werden, um zu gewährleisten, dass sowohl die Wirtschaftsbeteiligten, die am Ende des Haushaltsjahres ausführen, als auch diejenigen, die zu Beginn des Haushaltsjahres ausführen, eine Erstattungsbescheinigung erhalten können. Ferner ist gegebenenfalls die Festsetzung eines Koeffizienten zur Reduzierung der Gesamtsumme der während eines bestimmten Zeitraums beantragten Beträge vorzusehen.
(23)
Für bestimmte Arten von Ausfuhren gelten hinsichtlich der Erstattung keine Beschränkungen aufgrund der von der Gemeinschaft eingegangenen internationalen Verpflichtungen. Diese Ausfuhren sollten von jeder Verpflichtung zur Vorlage einer Erstattungsbescheinigung ausgenommen werden.
(24)
Die meisten Ausführer haben pro Jahr lediglich Anspruch auf Erstattungsbeträge von weniger als 75000 EUR. Die Gesamtheit dieser Ausfuhren entspricht nur einem kleinen Teil der Erstattungsbeträge, die für Ausfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren gewährt werden. Diese Ausfuhren sollten von der Pflicht zur Vorlage einer Erstattungsbescheinigung ausgenommen werden können. Um jedoch einen Missbrauch dieser Ausnahmeregelung zu verhindern, muss sie auf den Mitgliedstaat beschränkt werden, in dem der Ausführer niedergelassen ist.
(25)
Es sollte ein Kontrollsystem eingeführt werden, das auf dem Grundsatz beruht, dass der Ausführer bei jeder Ausfuhr den zuständigen Behörden die Menge der zur Herstellung der ausgeführten Waren verarbeiteten Erzeugnisse melden sollte. Die zuständigen Behörden sollten die von ihnen für erforderlich gehaltenen Maßnahmen treffen, um die Richtigkeit dieser Meldung zu prüfen.
(26)
Mitunter verfügen die mit der Prüfung der Meldung des Ausführers beauftragten Behörden nicht über ausreichende Unterlagen, um die Meldung der verwendeten Mengen zuzulassen, selbst wenn diese auf einer chemischen Analyse beruht. Dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn die auszuführenden Waren in einem anderen als dem ausführenden Mitgliedstaat hergestellt worden sind. Daher sollten die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, aus dessen Gebiet eine Ware ausgeführt wird, die Möglichkeit erhalten, gegebenenfalls unmittelbar bei den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten alle verfügbaren Angaben über die Herstellung der Ware einzuholen.
(27)
Im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem die Erzeugnisse hergestellt werden, sollte eine vereinfachte Meldung der verarbeiteten Erzeugnisse in Form von zusammengefassten Mengen dieser Erzeugnisse zugelassen werden, sofern die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer den genannten Behörden detaillierte Informationen über die verarbeiteten Erzeugnisse zur Verfügung halten.
(28)
Dem Ausführer der Waren ist es, insbesondere dann, wenn er nicht deren Hersteller ist, nicht immer möglich, die Mengen der zur Herstellung dieser Waren verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die er einen Erstattungsantrag stellen kann, genau zu kennen. Daher ist er nicht immer in der Lage, diese Mengen zu melden. Deshalb muss ein besonderes System zur Berechnung der Erstattung vorgesehen werden, dessen Anwendung der Antragsteller für bestimmte Waren beantragen kann und das auf der chemischen Analyse dieser Waren beruht; dieses System wird nach einer zu diesem Zweck erstellten Tabelle angewandt.
(29)
Die Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln(14) lässt die Lieferung von Butter und Rahm zu einem ermäßigten Preis an Industrieunternehmen, die bestimmte Waren herstellen, zu. Dies sollte bei Waren berücksichtigt werden, für die eine auf einer chemischen Analyse beruhende Erstattung gewährt wird.
(30)
Nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wird eine Ausfuhrerstattung nicht gewährt, wenn die Erzeugnisse am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmung einheitlich angewandt wird, sollte klargestellt werden, dass zur Gewährung einer Ausfuhrerstattung für Erzeugnisse, die in Artikel 1 der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis(15) und Artikel 1 der Richtlinie 89/437/EWG des Rates vom 20. Juni 1989 zur Regelung hygienischer und gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Eiprodukten(16) aufgeführt und in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannt sind, müssen die Erzeugnisse die Anforderungen dieser Richtlinien erfüllen und die erforderliche Genusstauglichkeitskennzeichnung tragen.
(31)
Artikel 31 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 12 beschränkt die Anforderung, dass es sich bei den Milcherzeugnissen, für die Ausfuhrerstattungen gezahlt werden, um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handeln muss, auf bestimmte Erzeugnisse mit einem hohen Milchanteil. Daher sollten Maßnahmen zur Umsetzung und Überwachung dieser Anforderung vorgesehen werden.
(32)
Nach Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wird der Zeitraum, in dem landwirtschaftliche Grunderzeugnisse oder Waren unter der Vorfinanzierung der Erstattungsregelungen verbleiben können, auf die verbleibende Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenz beschränkt. Die gegen Ende des Haushaltszeitraums ausgestellten Erstattungsbescheinigungen haben jedoch eine kürzere Gültigkeitsdauer, die aufgrund der internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union nicht über den 30. September hinausreichen kann. Um eine ausreichende Flexibilität sicherzustellen, so dass die Ausführer diese kurzzeitigen Erstattungsbescheinigungen umfassend nutzen können, ist es angezeigt, im Hinblick auf diese Bescheinigungen gezielte Maßnahmen zu treffen, sofern sie den Zeitraum, in dem landwirtschaftliche Grunderzeugnisse oder Waren unter der Vorfinanzierung der Erstattungsregelungen verbleiben können, auf die verbleibende Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenz beschränken.
(33)
Es sollte gemeinschaftsweit eine einheitliche Durchführung der Bestimmungen für die Gewährung von Erstattungen für nicht unter Anhang I des Vertrages fallende Waren angestrebt werden. Daher sollte jeder Mitgliedstaat den übrigen Mitgliedstaaten über die Kommission mitteilen, welches Kontrollsystem auf seinem Hoheitsgebiet für die einzelnen Arten von ausgeführten Waren eingesetzt wird.
(34)
Damit die Kommission die Maßnahmen, die bezüglich der gewährten Ausfuhrerstattungen erlassen worden sind, in sinnvoller Weise verfolgen kann, muss sie über bestimmte statistische Angaben verfügen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten ihr diese Angaben daher übermitteln. Format und Umfang der Angaben sind genau festzulegen.
(35)
Zur Anpassung der Verwaltungsvorschriften für Erstattungsbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 an die entsprechenden Verwaltungsvorschriften der vorliegenden Verordnung sollte ein angemessener Zeitraum eingeräumt werden. Die vorliegende Verordnung sollte daher gelten für Anträge, die ab 8. Juli 2005 eingereicht und für die entsprechenden Erstattungsbescheinigungen, die ab 1. Oktober 2005 verwendet werden können.
(36)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I des Vertrages fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

(2)

ABl. L 367 vom 16.12.1992, S. 10.

(3)

ABl. L 292 vom 26.11.1993, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1762/2002 (ABl. L 265 vom 3.10.2002, S. 13).

(4)

ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 886/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 14).

(5)

ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(6)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(7)

ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(8)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(9)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(10)

ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 671/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 5).

(11)

ABl. L 258 vom 16.10.1993, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1633/2000 (ABl. L 187 vom 26.7.2000, S. 29).

(12)

ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1741/2004 (ABl. L 311 vom 8.10.2004, S. 17).

(13)

ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 673/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 17).

(14)

ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).

(15)

ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/20003.

(16)

ABl. L 212 vom 22.7.1989, S. 87. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

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