Artikel 14 VO (EG) 2005/1043
Der Erstattungssatz wird nach den Modalitäten des Artikels 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und der entsprechenden Bestimmungen der anderen in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Verordnungen monatlich für 100 kg des Grunderzeugnisses festgesetzt.
Abweichend von Absatz 1 gilt:
- a)
- Für in Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführte Grunderzeugnisse kann die Erstattung nach einem anderen Zeitplan festgelegt werden, der mit dem in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 genannten Verfahren in Einklang steht;
- b)
- der Erstattungssatz für Eier von Hausgeflügel, in der Schale, frisch oder haltbar gemacht, sowie für Eier ohne Schale und Eigelb, genießbar, frisch, getrocknet oder anders haltbar gemacht, nicht gezuckert, wird für einen Zeitraum festgesetzt, der dem Zeitraum für die Festsetzung der Erstattung für die gleichen Erzeugnisse entspricht, die in unverarbeitetem Zustand ausgeführt werden.
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