Artikel 15 VO (EG) 2005/1043

(1) Bei der Festsetzung des Erstattungssatzes wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:

a)
die durchschnittlichen Kosten der Versorgung der Verarbeitungsindustrien mit Grunderzeugnissen auf dem Gemeinschaftsmarkt sowie die Weltmarktpreise,
b)
die Höhe der Erstattungen bei Ausfuhr der unter Anhang I des Vertrages fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, deren Herstellungsbedingungen vergleichbar sind,
c)
die Notwendigkeit, Industrien, die Gemeinschaftserzeugnisse verwenden, und solchen, die Erzeugnisse aus dritten Ländern im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs verwenden, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten,
d)
die voraussichtliche Kosten- und Preisentwicklung in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt,
e)
die Beachtung der in Anwendung von Artikel 300 des Vertrages geschlossenen Abkommen.

(2) Bei der Festsetzung des Erstattungssatzes werden gegebenenfalls die Produktionserstattungen, Beihilfen oder sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung berücksichtigt, die in Bezug auf die Grunderzeugnisse oder die ihnen gleichgestellten Erzeugnisse aufgrund der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation auf dem betreffenden Sektor in allen Mitgliedstaaten angewandt werden.

(3) Für die Ausfuhr von Waren des KN-Codes 35051050 gilt ein verminderter Satz, wenn auf das verarbeitete Grunderzeugnis zum vermuteten Zeitpunkt der Herstellung der Waren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93(1) eine Produktionserstattung gewährt wird. Der verminderte Satz wird nach dem Verfahren des Artikels 14 der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1548/2004 (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 11).

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